Artikel 3 RL 85/337/EWG

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

Mensch, Fauna und Flora,

Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

Sachgüter und kulturelles Erbe,

die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.

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