ANHANG III RL 85/337/EWG

AUSWAHLKRITERIEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3

1.
Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

Größe des Projekts,

Kumulierung mit anderen Projekten,

Nutzung der natürlichen Ressourcen,

Abfallerzeugung,

Umweltverschmutzung und Belästigungen,

Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2.
Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muß unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

bestehende Landnutzung;

Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;

Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

a)
Feuchtgebiete,
b)
Küstengebiete,
c)
Bergregionen und Waldgebiete,
d)
Reservate und Naturparks,
e)
durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete,
f)
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
g)
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
h)
historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.

3.
Merkmale der potentiellen Auswirkungen

Die potentiellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen:

dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

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