Artikel 12 RL 85/433/EWG

(1) Das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 in Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 9 und 10 muß innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Betreffenden, abgeschlossen werden, unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluß an dieses Verfahren ergeben können.

(2) In den in Artikel 8 Absatz 3 und in Artikel 9 Absatz 2 genannten Fällen wird der Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist durch den Antrag auf Überprüfung ausgesetzt.

Der konsultierte Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat muß seine Antwort binnen drei Monaten erteilen.

Der Aufnahmemitgliedstaat setzt das in Absatz 1 genannte Verfahren fort, sobald diese Antwort vorliegt oder diese Frist abgelaufen ist.

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