Artikel 14 RL 85/433/EWG
Bestehen in einem Aufnahmemitgliedstaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1, so führen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die in den Artikeln 2, 5 und 6 vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfüllen, die Berufsbezeichnung, die im Aufnahmemitgliedstaat der betreffenden Berufsausbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.
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