Artikel 20 RL 85/433/EWG

Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat größere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben sollten, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des durch den Beschluß 75/320/EWG(1) eingesetzten Pharmazeutischen Ausschusses ein.

Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 23.

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