Artikel 18 RL 85/511/EWG

Binnen zwei Jahren nach Genehmigung der Richtlinie 90/423/EWG(1) prüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission über die Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls mit Vorschlägen, erneut die Lage.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.