Artikel 18 RL 85/511/EWG
Binnen zwei Jahren nach Genehmigung der Richtlinie 90/423/EWG(1) prüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission über die Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls mit Vorschlägen, erneut die Lage.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13.
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