Präambel RL 85/511/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich ist die Verbesserung des Gesundheitszustands des Viehbestands, um eine bessere Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung zu sichern.

Die Maul- und Klauenseuche kann sehr rasch das Ausmaß einer Seuche annehmen, die eine Sterblichkeitsrate und Störungen zur Folge hat, welche die Wirtschaftlichkeit aller Wiederkäuer- und Schweinehaltungen in hohem Maße gefährden können.

Sobald der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit besteht, sind Vorkehrungen zu treffen, die unmittelbar nach Bestätigung des Auftretens eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung ermöglichen. Diese Bekämpfung muß von den zuständigen Behörden abgestuft werden, je nachdem, ob ein Land auf seinem gesamten Gebiet oder einem Teil desselben eine Politik der prophylaktischen Impfung durchführt oder nicht. Unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten, die eine solche Politik durchführen, die Befreiung von der Schlachtung solcher Tiere, die einen ausreichenden Immunschutz gegen den Maul- und Klauenseuchevirus besitzen, zulassen.

Es muß daher alles getan werden, um eine Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Als vorbeugende Maßnahme müssen der Viehverkehr und die Verwendung von seuchenverdächtigen Erzeugnissen streng überwacht werden; gegebenenfalls müssen Impfungen vorgenommen werden.

Krankheitsdiagnose und Typenbeschreibung des betreffenden Virus müssen unter der Aufsicht der zuständigen Laboratorien erfolgen, die durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Bezugslaboratorium koordiniert werden.

Der im Falle der Sofortimpfung verwendete Impfstoff muß auf seine Wirksamkeit und Unschädlichkeit untersucht werden; die Koordinierung obliegt einem von der Gemeinschaft bestimmten Spezialinstitut. Gegen das Auftreten von Typen oder Varianten des Krankheitsvirus, gegen die die in der Gemeinschaft üblichen Impfstoffe keinen ausreichenden Schutz bieten, sind besondere koordinierte Maßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck erscheint die Erstellung mehrjähriger Impfpläne durch die Staaten, die die Impfung durchführen, erforderlich; diese Impfpläne werden auf Gemeinschaftsebene überprüft und gegebenenfalls koordiniert.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Die mit dieser Richtlinie eingeführte Regelung hat versuchsweisen Charakter und muß anhand der Entwicklung der Lage überprüft werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 248 vom 22. 9. 1982, S. 3.

(2)

ABl. Nr. C 242 vom 12. 9. 1983, S. 128.

(3)

ABl. Nr. C 77 vom 21. 3. 1983, S. 5.

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