Artikel 12 OWAG (RL 85/611/EWG)
Für den Zugang zur Tätigkeit einer Investmentgesellschaft ist die vorherige förmliche Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich.
Die Mitgliedstaaten bestimmen die Rechtsform, welche eine Investmentgesellschaft haben muss.
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