Artikel 13 b OWAG (RL 85/611/EWG)

Die Artikel 5 g und 5 h gelten für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben. Für die Zwecke dieses Artikels ist der Ausdruck „Verwaltungsgesellschaft” als „Investmentgesellschaft” zu verstehen.

Eine Investmentgesellschaft darf nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios verwalten; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden.

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