Artikel 14 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Die Verwahrung des Vermögens der Investmentgesellschaft muß einer Verwahrstelle übertragen werden.

(2) Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 16 wird nicht dadurch aufgehoben, daß sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3) Die Verwahrstelle muß außerdem dafür sorgen, daß

a)
der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der Gesellschaft gemäß erfolgt;
b)
ihr bei Geschäften, die sich auf das Gesellschaftsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;
c)
die Erträge der Gesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung gemäß verwendet werden.

(4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, daß die in seinem Gebiet ansässigen Investmentgesellschaften, die ihre Anteile ausschließlich über eine oder mehrere Wertpapierbörsen vertreiben, an denen diese zur amtlichen Notierung zugelassen sind, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen.

Die Artikel 34, 37 und 38 finden auf diese Gesellschaften keine Anwendung. Jedoch sind die Regeln für die Bewertung des Vermögens dieser Gesellschaften in den gesetzlichen Vorschriften und/oder in ihrer Satzung anzugeben.

(5) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, daß die in seinem Gebiet ansässigen Investmentgesellschaften, die mindestens 80 % ihrer Anteile über eine oder mehrere in ihrer Satzung benannte Wertpapierbörsen vertreiben, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen, sofern diese Anteile an den Wertpapierbörsen der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sie vertrieben werden, zur amtlichen Notierung zugelassen sind, und sofern die außerbörslichen Geschäfte von der Gesellschaft nur zum Börsenkurs getätigt werden. In der Satzung der Gesellschaft ist die Wertpapierbörse des Vertriebslandes anzugeben, deren Notierung für den Kurs der von dieser Gesellschaft in diesem Lande außerbörslich getätigten Geschäfte maßgeblich ist.

Der Mitgliedstaat nimmt die in vorstehendem Unterabsatz vorgesehene Möglichkeit nur in Anspruch, wenn die Anteilinhaber seines Erachtens den gleichen Schutz wie die Anteilinhaber von OGAW mit einer Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie genießen.

Diese Gesellschaften und die in Absatz 4 genannten Gesellschaften müssen insbesondere

a)
in ihrer Satzung die Methoden zur Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile angeben, wenn es keine diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften gibt;
b)
auf dem Markt intervenieren, um zu verhindern, daß der Börsenkurs ihrer Anteile um mehr als 5 % vom Nettoinventarwert dieser Anteile abweicht;
c)
den Nettoinventarwert der Anteile bestimmen, diesen den zuständigen Stellen mindestens zweimal wöchentlich mitteilen und ihn zweimal monatlich veröffentlichen.

Ein unabhängiger Rechnungsprüfer hat sich mindestens zweimal monatlich zu vergewissern, daß die Berechnung des Wertes der Anteile nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft erfolgt. Der Rechnungsprüfer hat sich dabei Gewißheit darüber zu verschaffen, daß das Vermögen der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung angelegt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welchen Gesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.

Die Kommission erstattet dem Kontaktausschuß innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Anwendung dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung der Absätze 4 und 5. Erforderlichenfalls schlägt sie nach Stellungnahme des Kontaktausschusses geeignete Maßnahmen vor.

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