Artikel 16 OWAG (RL 85/611/EWG)

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Staates, in dem die Investmentgesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat, der Investmentgesellschaft und den Anteilinhabern gegenüber für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.

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