Artikel 20 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

a)
spätestens bis zu Beginn der Anwendung dieser Richtlinie das Verzeichnis der verbrieften Rechte, die sie gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) Wertpapieren gleichzustellen beabsichtigen, sowie die Merkmale der den Wertpapieren gleichgestellten Rechte und die Gründe für diese Gleichstellung;
b)
welche Änderungen sie an dem unter Buchstabe a) genannten Verzeichnis oder welche neuen Gleichstellungen sie vorzunehmen beabsichtigen sowie die Gründe für diese Änderungen oder diese neuen Gleichstellungen.

(2) Die Kommission übermittelt diese Informationen mit den ihr erforderlich erscheinenden Bemerkungen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten. Der Kontaktausschuß kann nach dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 4 hierüber einen Gedankenaustausch vornehmen.

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