Artikel 23 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Abweichend von Artikel 22 und unbeschadet des Artikels 68 Absatz 3 des Vertrages können die Mitgliedstaaten den OGAW gestatten, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % ihres Sondervermögens in Wertpapierenund Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.

Die zuständigen Stellen erteilen diese Ausnahmegenehmigung nur dann, wenn sie der Auffassung sind, daß die Anteilinhaber des betreffenden OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Grenzen von Artikel 22 einhalten.

Diese OGAW müssen Wertpapiereund Geldmarktinstrumente halten, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiereund Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamtbetrags ihres Sondervermögens nicht überschreiten dürfen.

(2) Die in Absatz 1 genannten OGAW müssen in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft ausdrücklich die Staaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters erwähnen, von denen die Wertpapiere, in denen sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen, begeben oder garantiert werden; diese Vertragsbedingungen oder die Satzung müssen von den zuständigen Stellen genehmigt sein.

(3) Ferner müssen die in Absatz 1 genannten OGAW in den Prospekten sowie in sonstigen Werbeschriften deutlich auf diese Genehmigung hinweisen und dabei die Staaten, die Gebietskörperschaften und die internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters angeben, in deren Wertpapieren sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen oder angelegt haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.