Artikel 24 a OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) In dem Prospekt wird angegeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten der OGAW investieren darf. Er gibt ferner an, ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf; ist dies der Fall, so muss der Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.

(2) Wenn ein OGAW sein Sondervermögen hauptsächlich in in Artikel 19 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß Artikel 22a nachbildet, müssen sein Prospekt und gegebenenfalls seine sonstigen Werbeschriften an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des OGAW hinweisen.

(3) Weist das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der Prospekt und gegebenenfalls seine sonstigen Werbeschriften an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des OGAW hinweisen.

(4) Wenn ein Anleger dies wünscht, muss die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten informieren.

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