Artikel 27 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Von der Verwaltungsgesellschaft — für jeden der von ihr verwalteten Investmenttrust oder Investmentfonds — und von der Investmentgesellschaft sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

ein vereinfachter Prospekt,

ein vollständiger Prospekt,

ein Jahresbericht je Geschäftsjahr und

ein Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.

(2) Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichen:

für den Jahresbericht vier Monate,

für den Halbjahresbericht zwei Monate.

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