Artikel 29 OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Die Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft sind Bestandteil des vollständigen Prospekts und diesem beizufügen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente brauchen dem vollständigen Prospekt jedoch nicht beigefügt zu werden, wenn der Anteilinhaber davon unterrichtet wird, dass er auf Verlangen diese Dokumente erhalten oder auf Anfrage erfahren kann, an welcher Stelle er sie in jedem Mitgliedstaat, in dem die Anteile angeboten werden, einsehen kann.

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