Artikel 31 OWAG (RL 85/611/EWG)

Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben sind von einer oder mehreren Personen zu prüfen, die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen(1) gesetzlich zur Abschlußprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.

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