Artikel 38 OWAG (RL 85/611/EWG)

Die Regeln für die Bewertung des Sondervermögens sowie die Regeln zur Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW müssen in den gesetzlichen Vorschriften oder in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft angegeben sein.

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