Artikel 5 a OWAG (RL 85/611/EWG)

(1) Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des einzelstaatlichen Rechts dürfen die zuständigen Behörden einer Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung nur erteilen, wenn

a)
sie mit einem Anfangskapital von mindestens 125000 EUR ausgestattet ist:

Wenn der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Mio. EUR überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Mio. EUR übersteigt, entsprechen. Die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Mio. EUR nicht überschreiten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die folgenden Portfolios als Portfolios der Verwaltungsgesellschaft:

i)
von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet,
ii)
Investmentgesellschaften, die sie als ihre Verwaltungsgesellschaft benannt haben,
iii)
andere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet.

Unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Anhang IV der Richtlinie 93/6/EWG genannten Betrag absinken.

Die Mitgliedstaaten können von bis zu 50 % der im ersten Gedankenstrich genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung an eine Verwaltungsgesellschaft absehen, wenn diese über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. Das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben, sofern es im letzten Fall Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

Spätestens am 13. Februar 2005 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor;

b)
die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, ausreichend gut beleumdet sind und auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;
c)
dem Antrag auf Zulassung ein Geschäftsplan beigefügt wird, aus dem unter anderem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht;
d)
sich ihre Hauptverwaltung und ihr Sitz in ein und demselben Mitgliedstaat befinden.

(2) Bestehen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Verwaltungsgesellschaft ihnen die Angaben übermittelt, die sie verlangen, um sich davon überzeugen zu können, dass die Bedingungen dieses Absatzes fortwährend eingehalten werden.

(3) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(4) Nach Erteilung der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(5) Die zuständigen Behörden dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Verwaltungsgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft

a)
von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtliniegenannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;
b)
die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
c)
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;
d)
der Richtlinie 93/6/EWG nicht mehr genügt, sofern die Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) dieser Richtlinie erstreckte;
e)
in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat; oder
f)
ein in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

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