Artikel 9 OWAG (RL 85/611/EWG)

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Staates, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Verwaltungsgesellschaft befindet, der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern gegenüber für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind. Im Verhältnis zu den Anteilinhabern kann die Haftung unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht werden, je nachdem, welche Art von Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern bestehen.

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