Artikel 3a RL 86/109/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von
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ab dem 1. Juli 1991 nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” oder „zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist, sofern in Absatz 5 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem in Absatz 1 genannten Datum über die Saatgutmengen für die in Absatz 1 aufgeführten Arten, die bis zum 31. Dezember 1991 zur Aussaat auf ihrem Hoheitsgebiet benötigt werden und wahrscheinlich nicht durch das vorhandene amtlich als „Basissaatgut” oder „zertifiziertes Saatgut” anerkannte Saatgut abgedeckt werden können.
(3) Mitgliedstaaten, die die Kommission gemäß Absatz 1 über mögliche Engpässe bei amtlich als „Basissaatgut” oder „zertifiziertes Saatgut” anerkannte Saatgut unterrichtet haben,
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sammeln alle Informationen über die Anpassung von Sorten der entsprechenden Arten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, und übermitteln sie der Kommission unverzüglich, spätestens aber bis zum 1. Oktober 1991, und
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fördern die geeignete Erhaltung bestehender Ekotypen der entsprechenden Arten, damit die Bedingungen für ihre amtliche Zulassung als Sorte erfüllt werden können.
(4) Mitgliedstaaten, die Sorten der fraglichen Arten amtlich zugelassen haben, unterstützen die Erzeugung von Saatgut dieser Arten im Hinblick auf die amtliche Anerkennung als „Basissaatgut” oder „zertifiziertes Saatgut” .
Die Kommission wird geeignete Schritte zur Förderung des Verkehrs mit solchermaßen erzeugtem Saatgut einleiten.
(5) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1991 eine Menge von als „Handelssaatgut” amtlich geprüftem Saatgut in den Verkehr zu bringen, die zur Beseitigung des gemäß Absatz 2 gemeldeten Engpasses ausreicht. Neben den Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 66/401/EWG gibt das amtliche Etikett Auskunft
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über die Art des betreffenden Materials und darüber,
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daß das Saatgut ausschließlich für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.
(6) Treten nach dem 31. Dezember 1991 noch Engpässe auf, so findet Artikel 17 der Richtlinie 66/401/EWG Anwendung.
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