Artikel 10 RL 86/278/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktualisierte Register geführt werden und dass darin Folgendes vermerkt wird:

a)
die erzeugten Schlammmengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammmengen;
b)
die Zusammensetzung und Eigenschaften der Schlämme, in Bezug auf die in Anhang II A genannten Parameter;
c)
die Art der Behandlung gemäß Artikel 2 Buchstabe b;
d)
die Namen und Anschriften der Empfänger der Schlämme sowie die Orte ihrer Verwertung;
e)
alle sonstigen Informationen über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 übermitteln.

Die Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission(1) oder einem anderen gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie festgelegten konsolidierten Format leicht zugänglich zur Verfügung gestellt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen.

(3) Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen mitzuteilen.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 42).

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