Artikel 14 RL 86/278/EWG

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — im folgenden „Ausschuß” genannt — eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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