Artikel 1 RL 86/298/EWG
Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 74/150/EWG mit folgenden Merkmalen:
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Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differentials,
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feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den Reifen der größeren Abmessung versehenen Achse von weniger als 1150 mm; ausgehend von der Annahme, daß die mit Reifen der größten Abmessung versehenen Achse auf eine Spurweite von höchstens 1150 mm eingestellt worden ist, muß die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, daß die Außenkanten der Reifen mit der geringsten Abmessung die Außenkanten der Reifen an der anderen Achse nicht überragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessungen versehen, muß die feste oder einstellbare Spurweite der beiden Achsen unter 1150 mm liegen,
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Masse von 600 kg oder mehr, entsprechend dem Leergewicht der Zugmaschine im Sinne des Anhangs I Ziffer 2.4 der Richtlinie 74/150/EWG, einschließlich der nach der vorliegenden Richtlinie angebrachten Umsturzschutzvorrichtung und der Reifen mit der vom Hersteller empfohlenen größten Abmessung.
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