Artikel 11 RL 86/298/EWG
(1) Im Rahmen der EWG-Betriebserlaubnis muß jede Zugmaschine im Sinne des Artikels 1 mit einer Umsturzschutzvorrichtung versehen sein.
(2) Soweit es sich nicht um eine Schutzvorrichtung mit zwei Pfosten, die vor dem Führersitz angebracht ist, handelt, muß die in Absatz 1 genannte Schutzvorrichtung den Vorschriften gemäß Anhänge I bis IV dieser Richtlinie, der Richtlinie 77/536/EWG oder der Richtlinie 79/622/EWG entsprechen.
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