ANHANG VI RL 86/298/EWG

KENNZEICHNUNG

Das EWG-Genehmigungszeichen besteht aus:

einem den Kleinbuchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 36 für Litauen, CY für Zypern, MT für Malta, 34 für Bulgarien, 19 für Rumänien, 25 für Kroatien;

einer EWG-Prüfnummer an einer beliebigen Stelle unter und in der Nähe des Rechtecks, die der Nummer des EWG-Bauartgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Schutzvorrichtung betreffend ihre Festigkeit sowie die Festigkeit ihrer Befestigung an der Zugmaschine entspricht;

je nachdem, ob es sich um einen dynamischen (v) oder statischen (sv) Prüfversuch handelt, gefolgt von der Zahl 1, was bedeutet, daß es sich um einen Schutzvorrichtungstyp im Sinne dieser Richtlinie handelt, der für eine Schmalspurzugmaschine bestimmt ist, und dessen obere Freiraumgrenze sich 900 mm über dem Sitzbezugspunkt befindet.

Legende:

Die Schutzvorrichtung mit dem oben angegebenen EWG-Genehmigungszeichen ist eine des Typs mit hinten angebrachtem Überrollbügel, Überrollrahmen oder Schutzkabine; sie ist einem dynamischen Prüfversuch unterzogen worden und für eine Schmalspurzugmaschine (V1) bestimmt, für die in Frankreich (e2) unter der Nummer 431 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

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