Artikel 10 RL 86/362/EWG
Unbeschadet der Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 5, Artikel 5a Absatz 3 sowie Artikel 9 werden Änderungen der Anhänge aufgrund des wissenschaftlich-technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 12 angenommen. Namentlich bei der Festlegung von Höchstgehalten ist einer Risikoanalyse hinsichtlich der Aufnahme der jeweiligen Stoffe mit der Nahrung sowie der Menge und Qualität der vorliegenden Daten Rechnung zu tragen.
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