Artikel 16 RL 86/362/EWG

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Deutschland ist jedoch ermächtigt, Erzeugnisse des Anhangs I, die den in Anhang II festgesetzten Höchstgehalt an Cyanwasserstoffsäure überschreiten, bis zum 31. Dezember 1992 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den Verkehr zu bringen; diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Die zulässigen Höchstgehalte dürfen die nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Werte keinesfalls überschreiten.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht in außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegene Teile der Gemeinschaft gelangen.

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