Artikel 4 RL 86/362/EWG

(1) Ungeachtet des Artikels 6 dürfen die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens an keine höheren als die in der Liste in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.

Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Höchstgehalte in Anhang II wird nach dem Verfahren des Artikels 12 unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse erstellt.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in Anhang II nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in Anhang II festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration bzw. der aufgrund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung. Für bestimmte getrocknete oder verarbeitete Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 12 ein Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor für die bei bestimmten Trocknungs- oder Verarbeitungsvorgängen eintretende Konzentration und/oder Verdünnung festgelegt werden.

(3) Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine Mischung von Zutaten enthalten und für die keine Rückstandshöchstwerte festgelegt wurden, dürfen die in Anhang II aufgeführten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzentration der Zutaten in der Mischung sowie der Bestimmungen von Absatz 2 nicht überschritten werden.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen und Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung(1)mit Ausnahme des Artikels 14 und gemäß der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(2) mit Ausnahme der Artikel 5, 6 und 8 durchgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.

(2)

ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14.

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