Artikel 4 RL 86/378/EWG
Diese Richtlinie findet Anwendung
- a)
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auf betriebliche Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:
- —
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Krankheit,
- —
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Invalidität,
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Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
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Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
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Arbeitslosigkeit;
- b)
- auf betriebliche Systeme, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen an Arbeitnehmer gezahlt werden und infolgedessen als vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen gelten.
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