Artikel 4 RL 86/378/EWG

Diese Richtlinie findet Anwendung

a)
auf betriebliche Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

Krankheit,

Invalidität,

Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

Arbeitslosigkeit;

b)
auf betriebliche Systeme, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen an Arbeitnehmer gezahlt werden und infolgedessen als vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen gelten.

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