Präambel RL 86/415/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Deshalb ist es notwendig, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, auf jeden Zugmaschinentyp angewendet werden kann.

Die Harmonisierung dieser Vorschriften ist ein eindeutiger Sicherheitsfaktor. Sie bietet in bezug auf die Position und die symbolhafte Darstellung der Betätigungseinrichtungen die Möglichkeit, das Problem der Kennzeichnung in den verschiedenen Sprachen zu lösen.

Zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern gehört, daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 172 vom 13. 7. 1981, S. 108.

(2)

ABl. Nr. C 189 vom 30. 7. 1981, S. 15.

(3)

ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

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