Artikel 2 RL 86/609/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
„Tiere” : soweit keine anderen Angaben gemacht werden, alle lebenden Wirbeltiere außer dem Menschen, einschließlich freilebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch keine Föten oder Embryos;
b)
„Versuchstiere” : Tiere, die für Versuche verwendet werden oder werden sollen;
c)
„gezüchtete Tiere” : Tiere, die in behördlich zugelassenen oder registrierten Einrichtungen eigens für Versuchszwecke gezüchtet worden sind;
d)
„Versuche” : jede Verwendung eines Tieres zu Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken, die zu Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden führen können, einschließlich der Eingriffe, die dazu führen sollen oder können, daß ein Tier auf eine solche Art geboren wird; dazu gehören jedoch nicht die von der modernen Praxis als am wenigsten schmerzhaft akzeptierten (d. h. schmerzlosen) Methoden des Tötens oder Kennzeichnens eines Tieres; ein Versuch beginnt, wenn das Tier zum ersten Mal für Verwendungszwecke vorbereitet wird, und endet, wenn im Zusammenhang mit diesem Versuch keine weiteren Beobachtungen mehr zu machen sind; das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Analgetika oder anderen Methoden bedeutet nicht, daß diese Definition auf die Verwendung eines so behandelten Tieres nicht mehr zutrifft. Nicht-experimentelle veterinärmedizinische Verfahren, die in landwirtschaftlichen Betrieben oder Kliniken angewandt werden, sind ausgeschlossen.
e)
„Behörde” : Behörde(n), der bzw. denen von dem jeweiligen Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Überwachung der Versuche im Sinne dieser Richtlinie übertragen worden ist;
f)
„sachkundige Person” : Person, die nach Ansicht des Mitgliedstaats die notwendige Sachkunde besitzt, um die jeweilige in dieser Richtlinie bezeichnete Funktion auszuüben;
g)
„Einrichtungen” : Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten; dazu können Einrichtungen gehören, die nicht vollständig eingezäunt oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen;
h)
„Zuchteinrichtungen” : Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke bestimmte Tiere gezüchtet werden;
i)
„Liefereinrichtungen” : von Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere liefern;
j)
„Verwendereinrichtungen” : Einrichtungen, in denen Tiere für Versuchszwecke verwendet werden;
k)
„ordnungsgemäß betäubt” : durch eine (örtliche oder allgemeine) Betäubung, die in ihrer Wirksamkeit der in der tierärztlichen Praxis üblichen Betäubung entspricht, empfindungslos gemacht;
l)
„schmerzlose Tötung” : ein der Tierart entsprechendes Tötungsverfahren, bei dem dem Tier die geringstmöglichen physischen und psychischen Leiden zugefügt werden.

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