Artikel 26 RL 86/609/EWG
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre und erstmals fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, über die auf diesem Gebiet getroffenen Maßnahmen und legen ihr eine angemessene Zusammenfassung der gemäß Artikel 13 gesammelten Informationen vor. Die Kommission erstellt einen Bericht für den Rat und das Europäische Parlament.
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