ANHANG II RL 86/609/EWG

LEITLINIEN FÜR DIE UNTERBRINGUNG UND PFLEGE VON TIEREN (Artikel 5 der Richtlinie)

VORWORT

1. Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat beschlossen, daß mit der Richtlinie die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere harmonisiert werden sollen, um die Unterschiede zu beseitigen, die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken könnten. Durch diese Harmonisierung soll gewährleistet werden, daß die Tiere ordnungsgemäße Pflege erhalten, daß ihnen unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden erspart bleiben und daß diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

2. Zwar werden manche Versuche unter natürlichen Bedingungen an freilebenden, sich selbst versorgenden wilden Tieren durchgeführt; solche Versuche gibt es jedoch nur in verhältnismäßig geringem Umfang. Die weitaus meisten der bei Versuchen verwendeten Tiere müssen aus praktischen Erwägungen unter gewisser physischer Kontrolle in Einrichtungen untergebracht werden; die Palette dieser Einrichtungen umfaßt Freigehege ebenso wie Laborkäfige. In dieser Situation ergeben sich äußerst gegensätzliche Interessen: zum einen die des Tieres, dessen Bewegungsfreiheit, soziale Beziehungen und andere Lebensäußerungen eingeschränkt werden müssen, zum anderen die des Versuchsleiters und seines Assistenten, die eine vollständige Überwachung des Tieres und seiner Umgebung verlangen. Bei diesem Interessenkonflikt steht das Tier bisweilen erst an zweiter Stelle.

3. Artikel 5 der Richtlinie sieht daher vor, daß

hinsichtlich der allgemeinen Pflege und Unterbringung der Tiere

a)
alle Versuchstiere in einer ihrem Gesundheitszustand und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten;
b)
die Möglichkeiten der Versuchstiere, ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, nur soweit eingeschränkt werden, wie dies unbedingt erforderlich ist.

4. In diesem Anhang werden bestimmte Leitlinien aufgestellt, die auf den gegenwärtigen Kenntnissen und Gepflogenheiten hinsichtlich der Unterbringung und Pflege von Tieren basieren. In ihm werden die in Artikel 5 dargelegten Grundprinzipien erklärt und ergänzt. Damit sollen Behörden, Institutionen und Einzelpersonen dabei unterstützt werden, die Ziele der Richtlinie in dieser Hinsicht zu verfolgen.

5. Das Wort „Pflege” beinhaltet alle Aspekte der Beziehung zwischen Tieren und dem Menschen, wenn es in Verbindung mit Tieren benutzt wird, die in Versuchen verwendet werden sollen oder verwendet werden. Es bedeutet grundsätzlich die Gesamtheit aller materiellen und nichtmateriellen Mittel, die der Mensch einsetzt, um ein Tier physisch und psychisch in einem Zustand zu erhalten, in dem es möglichst wenig leidet und die Versuche optimal übersteht. Die Pflege beginnt in dem Augenblick, in dem beschlossen wird, ein Tier in einem Versuch zu verwenden, und setzt sich fort, bis es schmerzlos getötet wird oder die betreffende Einrichtung in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie nach Abschluß des Versuchs anderweitig über das Tier verfügt.

6. In diesem Anhang sollen Ratschläge für die Gestaltung angemessener Tierunterkünfte gegeben werden. Es gibt jedoch eine Reihe Methoden der Zucht und Haltung von Labortieren, die sich hauptsächlich nach dem Grad der Kontrolle über die mikrobiologische Umgebung unterscheiden. Es muß betont werden, daß das zuständige Personal aufgrund des Charakters und des Zustands der Tiere gelegentlich beurteilen muß, ob die empfohlenen Richtwerte hinsichtlich des Bewegungsraums ausreichen, was z. B. bei besonders aggressiven Tieren nicht der Fall sein könnte. Bei der Anwendung der in diesem Anhang beschriebenen Leitlinien sollten die Bedingungen für jede dieser Situationen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, den Status dieser Leitlinien zu klären. Anders als die Bestimmungen der Richtlinie selbst sind sie nicht verbindlich. Es handelt sich um Empfehlungen, die umsichtig angewendet werden sollen; sie sind als Anleitungen für Vorgehensweisen und Richtwerte gedacht, die alle Beteiligten gewissenhaft anstreben sollten. Aus diesem Grund muß das Wort „sollten” im gesamten Text verwendet werden, selbst wenn „müssen” angemessener erscheint. Es ist zum Beispiel selbstverständlich, daß Futter und Wasser zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. Nummern 3.7.2 und 3.8).

7. Aus praktischen und finanziellen Erwägungen brauchen schließlich vorhandene Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren nicht ersetzt zu werden, bevor sie durch Abnutzung oder aus anderen Gründen unbrauchbar ywerden. Steht ein Ersatz der Geräte in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Leitlinien noch aus, so sollten diese soweit wie möglich berücksichtigt werden, indem die Tiere entsprechend den neuen Leitlinien unter Berücksichtigung von Anzahl und Größe in vorhandenen Käfigen und Boxen untergebracht werden.

DEFINITIONEN

Neben den Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie gelten für den vorliegenden Anhang außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Tierräume” bezeichnet Räume, in denen Tiere normalerweise zur Zucht oder Vorratshaltung oder während der Durchführung von Versuchen untergebracht werden;
b)
„Käfig” bezeichnet einen feststehenden oder beweglichen Behälter, der durch feste Wände und, zumindest auf einer Seite, durch Stäbe oder Maschendraht oder, falls angebracht, durch ein Netzwerk abgegrenzt ist und in dem ein oder mehrere Tiere gehalten werden; je nach Belegungsdichte und Größe des Behälters ist die Bewegungsfreiheit der Tiere relativ beschränkt;
c)
„Box” bezeichnet eine beispielsweise durch Wände, Stäbe oder Maschendraht abgegrenzte Fläche, auf der ein oder mehrere Tiere gehalten werden; je nach Größe des umzäunten Bereichs und Belegungsdichte ist die Bewegungsfreiheit der Tiere normalerweise weniger beschränkt als in einem Käfig;
d)
„Auslauf” bezeichnet eine beispielsweise durch Zäune, Wände, Stäbe oder Maschendraht abgegrenzte Fläche, die häufig im Freien vor festen Gebäuden angelegt wird und auf der Tiere, die in Käfigen oder Boxen gehalten werden, sich eine bestimmte Zeit lang, je nach ihren ethologischen und physiologischen Bedürfnissen, wie dem Bewegungsdrang, frei bewegen können;
e)
„Standplatz” bezeichnet einen kleinen abgegrenzten Bereich mit drei Seiten, normalerweise mit einem Futtergitter und Trennwänden an den Seiten, in dem ein oder zwei Tiere angebunden sind.

1.
RÄUMLICHKEITEN DER EINRICHTUNG

1.1.
Funktionen und allgemeine Gestaltung

1.1.1. Jede Einrichtung sollte so konstruiert sein, daß sie der untergebrachten Tierart einen angemessenen Lebensraum bietet. Sie sollte außerdem so gestaltet sein, daß Unbefugte keinen Zutritt haben. Einrichtungen, die zu einem größeren Gebäudekomplex gehören, sollten außerdem durch eigene Baumaßnahmen und -vorrichtungen geschützt werden, durch die die Anzahl von Eingängen begrenzt wird und der Durchgang Unbefugter verhindert wird.

1.1.2. Es wird empfohlen, Schäden an den Einrichtungen mit Hilfe eines Wartungsprogramms zu verhüten.

1.2.
Tierräume

1.2.1. Zur Sicherstellung einer regelmäßigen und wirksamen Säuberung der Räume und zur Aufrechterhaltung zufriedenstellender Hygienerichtwerte sollten alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Decken und Wände sollten fest sein und eine glatte, undurchlässige und leicht abwaschbare Oberfläche haben. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Verbindungsstellen mit Türen, Kanälen, Rohren und Kabeln gewidmet werden. Türen und Fenster sollten, falls vorhanden, so konstruiert oder geschützt sein, daß unerwünschte Tiere nicht hineingelangen können. Gegebenenfalls kann ein Kontrollfenster in die Tür integriert werden. Die Böden sollten glatt und undurchlässig sein und eine rutschfeste, leicht abwaschbare Oberfläche haben, die das Gewicht eines Gestells oder anderer schwerer Gegenstände aushält, ohne beschädigt zu werden. Abflüsse sollten, falls vorhanden, angemessen abgedeckt und versperrt werden, so daß keine Tiere hineingelangen können.

1.2.2. Die Wände und Böden in Räumen, in denen Tiere sich frei bewegen können, sollten mit einem besonders widerstandsfähigen Belag versehen sein, der der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsverfahren gewachsen ist. Das Material sollte für die Tiere nicht gesundheitsschädlich sein und sie nicht verletzen. In solchen Räumen sind Abflüsse wünschenswert. Geräte und Vorrichtungen sollten besonders geschützt werden, damit die Tiere sie nicht beschädigen können oder sich selbst daran verletzen. Stehen Flächen für die Bewegung im Freien zur Verfügung, sollten gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden, durch die der Zugang für die Öffentlichkeit und fremde Tiere unterbunden wird.

1.2.3. Räume, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden sollen (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Hühner usw.), sollten zumindest den Richtwerten entsprechen, die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sowie von den einzelstaatlichen tierärztlichen und anderen Behörden festgelegt wurden.

1.2.4. Die meisten für die Tierhaltung vorgesehenen Räume sind normalerweise für die Haltung von Nagetieren konzipiert. Häufig können diese Räume auch für die Unterbringung größerer Tierarten genutzt werden. Es sollte darauf geachtet werden, daß untereinander unverträgliche Arten nicht zusammen untergebracht werden.

1.2.5. Tierräume sollten gegebenenfalls über Einrichtungen zur Durchführung kleinerer Versuche und Eingriffe verfügen.

1.3.
Labors und Spezialräume für Versuche

1.3.1. Bei Zucht- und Liefereinrichtungen sollten angemessene Vorrichtungen zur Vorbereitung von Tierlieferungen und Tiertransporten vorhanden sein.

1.3.2. Alle Einrichtungen sollten zumindest über ein Labor mit Vorrichtungen zur Durchführung einfacher Diagnosetests, Sektionen und/oder der Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterworfen werden.

1.3.3. Für die Aufnahme neuer Tiere sollten Vorkehrungen, wie beispielsweise Quarantänehaltung, getroffen werden, mit denen verhindert wird, daß die bereits in der Einrichtung lebenden Tieren durch Neuzugänge gefährdet werden. Spezialräume für Versuche sollten für die Fälle vorhanden sein, in denen es nicht wünschenswert ist, Versuche oder Beobachtungen in den Tierräumen durchzuführen.

1.3.4. Für kranke oder verletzte Tiere sollten entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stehen, damit sie getrennt untergebracht werden können.

1.3.5. Gegebenenfalls sollten ein oder mehrere abgetrennte Operationsräume zur Verfügung stehen, die mit den entsprechenden Geräten für die Durchführung von chirurgischen Eingriffen unter aseptischen Bedingungen ausgerüstet sind. Im Bedarfsfall sollten Vorrichtungen vorhanden sein, in denen die Tiere sich nach operativen Eingriffen erholen können.

1.4.
Personal- und Versorgungsräume

1.4.1. Räume, in denen Futtermittel gelagert werden, sollten kühl, trocken sowie gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein; die als Lager für Einstreu dienenden Räume sollten trocken sowie gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Stoffe, die verunreinigt sein oder eine Gefahr bedeuten könnten, sollten getrennt gelagert werden.

1.4.2. Räume zur Lagerung von sauberen Käfigen, Instrumenten und anderen Geräten sollten vorhanden sein.

1.4.3. Der Reinigungs- und Waschraum sollte so groß sein, daß die für die Säuberung und Desinfektion benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren sollte so organisiert sein, daß sauberes und verschmutztes Gerät getrennt befördert wird, damit die Verunreinigung frisch gereinigter Geräte vermieden wird. Wände und Böden sollten mit einem entsprechend widerstandsfähigen Oberflächenmaterial versehen sein, und das Lüftungssystem sollte so ausgelegt sein, daß überschüssige Wärme und Feuchtigkeit abgeführt werden.

1.4.4. Für die hygienische Lagerung und Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen sollten Vorkehrungen getroffen werden. Ist eine Verbrennung an Ort und Stelle nicht möglich oder wünschenswert, so sollten entsprechende Vorkehrungen für eine sichere Beseitigung solcher Stoffe unter Berücksichtigung der örtlichen Bestimmungen und Gemeindesatzungen getroffen werden. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sollten bei hochtoxischen oder radioaktiven Abfällen ergriffen werden.

1.4.5. Die Gestaltung und Ausführung von Verbindungswegen sollte den Normen der Tierräume entsprechen. Die Flure sollten so breit sein, daß bewegliches Gerät leicht transportiert werden kann.

2.
RAUMKLIMA IN DEN TIERRÄUMEN UND ÜBERWACHUNG

2.1.
Belüftung

2.1.1. Die Tierräume sollten über ein angemessenes Belüftungssystem verfügen, das den Anforderungen der untergebrachten Arten entspricht. Durch das Belüftungssystem sollen Frischluft zugeführt und Gerüche, Schadgase, Staub und Krankheitserreger jeglicher Art soweit wie möglich abgeführt werden. Es dient auch zur Beseitigung überschüssiger Wärme und Feuchtigkeit.

2.1.2. Die Raumluft sollte häufig erneuert werden. Eine Luftaustauschrate von 15 bis 20 Luftwechseln pro Stunde ist normalerweise angemessen. Unter bestimmten Bedingungen, wenn die Belegungsdichte gering ist, können jedoch 8 bis 10 Luftwechsel pro Stunde ausreichen, oder es könnte eventuell ganz auf eine Zwangslüftung verzichtet werden. Unter anderen Bedingungen könnte eine wesentlich höhere Luftaustauschrate erforderlich sein. Das Umwälzen von ungereinigter Luft sollte vermieden werden. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, daß selbst das wirksamste Belüftungssystem kein Ersatz für schlechte Reinigungspraktiken und Nachlässigkeit ist.

2.1.3. Das Belüftungssystem sollte so ausgelegt sein, daß schädliche Zugluft vermieden wird.

2.1.4. In Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, sollte das Rauchen verboten sein.

2.2.
Temperatur

2.2.1. Tabelle 1 gibt den empfohlenen Temperaturbereich an, der eingehalten werden sollte. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, daß diese Werte nur für ausgewachsene, normale Tiere gelten. Neugeborene und junge Tiere benötigen häufig viel höhere Temperaturen. Die Temperatur in den Räumen sollte in Übereinstimmung mit möglichen Veränderungen im Wärmehaushalt der Tiere geregelt werden, die auf bestimmten physiologischen Bedingungen basieren oder auf die Auswirkungen der Versuche zurückzuführen sind.

2.2.2. Unter den in Europa vorherrschenden Klimabedingungen kann ein Belüftungssystem erforderlich sein, das so ausgelegt ist, daß die zugeführte Luft sowohl erwärmt als auch gekühlt werden kann.

2.2.3. In Benutzereinrichtungen kann eine exakte Temperaturregelung in den Tierräumen erforderlich sein, da die Umgebungstemperatur ein physikalischer Faktor ist, der den Stoffwechsel der Tiere stark beeinflußt.

2.3.
Luftfeuchte

Extreme Schwankungen der relativen Luftfeuchte haben negative Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere. Es ist daher zu empfehlen, die Luftfeuchte in Tierräumen den Bedürfnissen der betroffenen Arten anzupassen; sie sollte normalerweise bei 55 % ± 10 % liegen. Eine relative Luftfeuchte von weniger als 40 % und mehr als 70 % über längere Zeiträume hinweg sollte vermieden werden.

2.4.
Beleuchtung

In fensterlosen Räumen ist eine künstliche Beleuchtung sowohl zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere als auch zur Gewährleistung ausreichender Arbeitsbedingungen erforderlich. Außerdem ist eine Regelung der Lichtstärke und des Tag-Nacht-Rhythmus notwendig. Bei der Haltung von Albinos sollte die Lichtempfindlichkeit dieser Tiere berücksichtigt werden (vgl. Nummer 2.6).

2.5.
Lärm

Lärm kann einen großen Störfaktor in Tierhaltungen darstellen. Tierräume und Räume, in denen Versuche durchgeführt werden, sollten vor starken Geräuschquellen in den hörbaren oder dem höher frequenten Bereich isoliert werden, damit Verhalten und Physiologie der Tiere nicht gestört werden. Plötzlich auftretender Lärm kann zu erheblichen Veränderungen bei den Organfunktionen führen; da er jedoch nicht immer vermieden werden kann, ist es bisweilen ratsam, in den Räumen für die Tierhaltung und in den Räumen, in denen Versuche durchgeführt werden, für einen kontinuierlichen Geräuschpegel von gemäßigter Höhe, wie beispielsweise gedämpfte Musik, zu sorgen.

2.6.
Alarmvorrichtungen

Eine Einrichtung, in der viele Tiere untergebracht sind, hat ihre Schwachstellen. Es ist daher empfehlenswert, eine solche Einrichtung durch Installation eines Systems entsprechend zu schützen, das Feuer sowie das Eindringen Unbefugter meldet. Technische Fehler oder der Ausfall des Belüftungssystems stellen eine weitere Gefahr dar, die für die Tiere Leiden oder sogar den Tod aufgrund von Ersticken oder übermäßiger Hitze bedeuten kann oder die sich in weniger schwerwiegenden Fällen so negativ auf einen Versuch auswirkt, daß er fehlschlägt und wiederholt werden muß. Daher sollten entsprechende Überwachungsvorrichtungen in Verbindung mit der Klimaanlage installiert werden, damit das Personal ihren normalen Betrieb überwachen kann. Gegebenenfalls sollte ein Notstromaggregat zur Verfügung stehen, damit die Geräte, von denen das Überleben der Tiere abhängt, und die Beleuchtung im Falle einer Betriebsstörung oder eines Stromausfalls weiterarbeiten. Eindeutige Anweisungen für Notfälle sollten deutlich sichtbar angebracht sein. Für Behälter, in denen Fische untergebracht sind, sind Alarmsysteme zu empfehlen, die ein Versagen der Wasserversorgung melden. Es sollte sorgfältig darauf geachtet werden, daß der Betrieb einer Alarmvorrichtung die Tiere möglichst wenig stört.

3.
PFLEGE DER TIERE

3.1.
Gesundheitszustand

3.1.1. Die für eine Einrichtung zuständige Person sollte dafür sorgen, daß eine regelmäßige Betreuung der Tiere und eine Überwachung ihrer Unterbringung und Pflege durch einen Tierarzt oder eine andere sachkundige Person gewährleistet ist.

3.1.2. Der Gesundheit und Hygiene des Personals sollte, in dem Maße, wie dies eine potentielle Gefahr für die Tiere darstellt, entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet werden.

3.2.
Einfangen

Wilde und freilebende Tiere sollten nur mit Hilfe schonender Methoden und von erfahrenem Personal gefangen werden, das über genaue Kenntnisse der Gewohnheiten und Standorte der zu fangenden Tiere verfügt. Muß während des Fangvorgangs ein Betäubungsmittel oder ein anderes Arzneimittel verwendet werden, so sollte es von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person verabreicht werden. Ein schwerverletztes Tier sollte so schnell wie möglich von einem Tierarzt behandelt werden. Kann das Tier nach Ansicht des Tierarztes nur unter Leiden oder Schmerzen weiterleben, so sollte es sofort schmerzlos getötet werden. Ist ein Tierarzt nicht zur Stelle, sollte ein Tier, das schwer verletzt sein könnte, umgehend schmerzlos getötet werden.

3.3.
Verpacken und Beförderung

Jeder Transport stellt für die Tiere zweifelsohne eine Belastung dar, die möglichst gering gehalten werden sollte. Für eine Beförderung sollten die Tiere bei guter Gesundheit sein, und es ist die Pflicht des Zulieferers, dies sicherzustellen. Kranke Tiere oder Tiere, die aus anderen Gründen nicht in guter Verfassung sind, sollten keinem Transport ausgesetzt werden, der nicht aus Gründen der Therapie oder Diagnose erforderlich ist. Besondere Rücksicht sollte bei hochtragenden Tieren genommen werden. Muttertiere, bei denen voraussichtlich während des Transports die Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben, und ihre Jungen sollten von einem Transport ausgeschlossen werden. Lieferant und Transporteur sollten jede erforderliche Vorkehrung bezüglich des Verpackens, der Unterbringung und der Route treffen, damit unnötiges Leiden durch unzureichende Belüftung, extreme Temperaturen, Fehlen von Nahrung und Wasser, lange Verzögerungen usw. vermieden wird. Der Empfänger sollte ordnungsgemäß über die Einzelheiten des Transports und der Transportpapiere informiert werden, damit eine schnelle Abwicklung und Entgegennahme am Bestimmungsort gewährleistet ist. Es sei daran erinnert, daß hinsichtlich der internationalen Beförderung von Tieren die Richtlinien 77/489/EWG und 81/389/EWG gelten; außerdem wird die strikte Einhaltung nationaler Gesetze und Bestimmungen wie auch der Bestimmungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) und des Tier-Lufttransportverbandes (Animal Air Transport Association) für lebende Tiere empfohlen.

3.4.
Annahme und Auspacken

Tierlieferungen sollten ohne vermeidbare Verzögerungen in Empfang genommen und ausgepackt werden. Nach einer Begutachtung sollten die Tiere in sauberen Käfigen oder Boxen untergebracht und angemessen mit Futter und Wasser versorgt werden. Kranke Tiere oder Tiere, die in schlechter physischer Verfassung sind, sollten unter Beobachtung und von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Sie sollten möglichst schnell von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person untersucht und, falls erforderlich, behandelt werden. Tiere, die sich nicht wieder erholen können, sollten sofort schmerzlos getötet werden. Schließlich müssen alle in Empfang genommenen Tiere gemäß den Artikeln 17, 18 und Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie registriert und gekennzeichnet werden. Transportbehälter sollten umgehend vernichtet werden, wenn eine ordnungsgemäße Desinfektion nicht möglich ist.

3.5.
Quarantäne, Isolierung und Eingewöhnung

3.5.1. Zweck der Quarantäne ist es:
a)
andere Tiere in der Einrichtung zu schützen;
b)
den Menschen vor Zoonosen zu schützen;
c)
gute wissenschaftliche Verfahren zu fördern.
Ist der Gesundheitszustand von Tieren, die von einer Einrichtung in Empfang genommen wurden, nicht zufriedenstellend, wird empfohlen, sie eine Zeitlang in Quarantäne zu halten. In einigen Fällen, wie beispielsweise bei der Tollwut, ist die Dauer dieser Quarantäne möglicherweise durch die einzelstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten festgelegt. In anderen Fällen variiert sie und sollte den Gegebenheiten entsprechend von einer kompetenten Person, normalerweise dem von der Einrichtung bestellten Tierarzt, festgelegt werden (vgl. Tabelle 2). Während der Quarantänezeit können Tiere in Versuchen verwendet werden, wenn sie sich in ihrer neuen Umgebung eingewöhnt haben und sie keine besondere Gefährdung für andere Tiere oder Menschen darstellen.

3.5.2. Es wird vorgeschlagen, Vorrichtungen für die Isolierung von Tieren vorzusehen, bei denen Krankheitszeichen festgestellt wurden oder bei denen der Verdacht auf eine Krankheit besteht und die eine Gefahr für den Menschen oder andere Tiere darstellen könnten.

3.5.3. Selbst wenn Tiere ganz offensichtlich gesund sind, ist es haltungstechnisch gesehen gut, wenn man ihnen eine Zeit der Eingewöhnung gewährt, bevor sie in einem Vesuch verwendet werden. Die hierfür erforderliche Zeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von der Belastung, der die Tiere ausgesetzt waren, die wiederum selbst von verschiedenen Faktoren wie der Dauer des Transports und dem Alter des Tieres beeinflußt werden. Die Dauer der Eingewöhnung soll von einer sachkundigen Person bestimmt werden.

3.6.
Unterbringung in Käfigen

3.6.1. Man kann zwischen zwei großen Systemen der Tierunterbringung unterscheiden. Zum ersten gibt es ein System, das in Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen im bio-medizinischen Bereich anzutreffen ist und das für die Unterbringung von Tieren wie Nagetieren, Kaninchen, Fleischfressern, Vögeln und nichtmenschlichen Primaten, gelegentlich auch von Wiederkäuern, Schweinen und Pferden konzipiert wurde. Vorgeschlagene Leitlinien für Käfige, Boxen, Ausläufe und Standplätze, die für solche Einrichtungen geeignet sind, sind in den Tabellen 3 bis 13 aufgeführt. Zusätzliche Hinweise für die Mindestabmessungen der Käfiggrundflächen sind den Abbildungen 1 bis 7 zu entnehmen. Darüber hinaus enthalten die Abbildungen 8 bis 12 entsprechende Hinweise zur Beurteilung der Belegungsdichte von Käfigen. Zum zweiten gibt es ein System, das häufig in Einrichtungen anzutreffen ist, in denen nur landwirtschaftliche Nutztiere oder ähnlich große Tiere in Versuchen verwendet werden. Die Vorrichtungen zur Unterbringung der Tiere sollten auch in solchen Betrieben mindestens den üblichen tierärztlichen Richtwerten entsprechen.

3.6.2. Käfige und Boxen sollten nicht aus Materialien bestehen, die für die Gesundheit der Tiere schädlich sind; sie sollten so gestaltet sein, daß die Tiere sich nicht verletzen können, und wenn es sich nicht um Einwegbehältnisse handelt, sollten sie aus widerstandsfähigem Material bestehen, das Reinigungs- und Desinfektionsverfahren standhält. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Ausführung von Käfig- und Boxenböden gewidmet werden, die je nach Art und Alter der Tiere variieren und die Entfernung von Ausscheidungen erleichtern sollten.

3.6.3. Die Gestaltung der Boxen sollte dem Wohlbefinden der Tiere Rechnung tragen. Sie sollten die Befriedigung bestimmter ethologischer Bedürfnisse (beispielsweise zu klettern oder sich zeitweise zu verstecken oder Unterschlupf zu suchen) ermöglichen und so konzipiert sein, daß sie gründlich gereinigt werden können und der Kontakt mit anderen Tieren vermieden wird.

3.7.
Fütterung

3.7.1. Bei der Auswahl, Herstellung und Zubereitung des Futters sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit eine chemische, physische und mikrobiologische Kontamination vermieden wird. Die Tiernahrung sollte verpackt, falls erforderlich, in wasserundurchlässigen Säcken, und mit dem Herstellungsdatum versehen werden. Sie sollte so verpackt, transportiert und gelagert werden, daß Kontamination, Qualitätsminderung oder Verderb vermieden wird. Lagerräume sollten kühl, dunkel, trocken und gegen Ungeziefer und Insekten geschützt sein. Leicht verderbliche Futtermittel wie Grünfutter, Gemüse, Obst, Fleisch, Fisch usw. sollten in Kühlräumen, Kühlschränken oder Gefrierschränken gelagert werden. Sämtliche Einfülltrichter, Tröge und andere für die Fütterung benötigten Geräte sollten regelmäßig gereinigt und, falls erforderlich, sterilisiert werden. Wird feuchtes Futter verwendet oder wird das Futtermittel leicht durch Wasser, Urin usw. verunreinigt, so ist eine tägliche Reinigung erforderlich.

3.7.2. Die Futterverteilung kann je nach Tierart variieren, sie sollte jedoch so gehandhabt werden, daß den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprochen wird. Es sollte dafür gesorgt sein, daß jedes Tier Zugang zum Futter hat.

3.8.
Tränke

3.8.1. Sauberes Trinkwasser sollte allen Tieren jederzeit zur Verfügung stehen. Während eines Transports kann Wasser gegebenenfalls als Bestandteil eines Feuchtfutters gegeben werden. Wasser ist jedoch ein Träger für Mikroorganismen, und es sollte daher so angeboten werden, daß das mögliche Risiko auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Zwei Methoden werden üblicherweise angewandt: Flaschen und automatische Tränksysteme.

3.8.2. Flaschen finden häufig bei kleinen Tieren wie Nagetieren und Kaninchen Verwendung. Sie sollten aus durchsichtigem Material bestehen, damit ihr Inhalt überwacht werden kann. Sie sollten über einen weiten Flaschenhals verfügen, so daß sie leicht und gründlich gereinigt werden können; wird Kunststoff verwendet, so sollte er nicht auslaugbar sein. Deckel, Verschlußstücke und Rohre sollten auch sterilisierbar und leicht zu reinigen sein. Sämtliche Flaschen und Zubehöre sollten in angemessenen regelmäßigen Abständen zerlegt, gereinigt und sterilisiert werden. Es ist besser, leere Flaschen durch saubere und sterilisierte zu ersetzen, als sie in den Tierräumen zu füllen.

3.8.3. Automatische Tränkvorrichtungen sollten regelmäßig überprüft, gewartet und durchspült werden, damit Unfälle und die Ausbreitung von Infektionen vermieden werden. Werden Käfige mit festem Boden benutzt, so sollte besonders darauf geachtet werden, daß die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird. Regelmäßige bakteriologische Untersuchungen des Systems sind zur Überwachung der Wasserqualität ebenfalls zu empfehlen.

3.8.4. Wasser aus öffentlichen Wasserwerken enthält gewisse Mikroorganismen, die gewöhnlich als harmlos gelten, es sei denn, es wird mit spezifiziert pathogenfreien Tieren gearbeitet. In diesen Fällen sollte das Wasser aufbereitet werden. Wasser aus öffentlichen Wasserwerken ist normalerweise gechlort, wodurch das Wachstum von Mikroorganismen reduziert wird. Um das Wachstum bestimmter potentieller Krankheitserreger, wie beispielsweise der Pseudomonaden, niedrig zu halten, reicht diese Chlorung nicht immer aus. Zusätzlich könnte hier der Chlorgehalt des Wassers erhöht, oder das Wasser angesäuert werden, damit die gewünschte Wirkung erzielt wird.

3.8.5. Bei Fischen, Amphibien und Reptilien ist die Toleranz gegenüber Säure, Chlor und vielen anderen Chemikalien von Art zu Art sehr unterschiedlich. Daher sollte dafür gesorgt worden, daß die Wasserzufuhr für Aquarien und Behälter den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Arten angepaßt wird.

3.9.
Einstreu

Die Einstreu sollte trocken, saugfähig, staubfrei, ungiftig und frei von Krankheitserregern, Ungeziefer oder jeder anderen Art von Kontamination sein. Es sollte besonders darauf geachtet werden, daß kein Sägemehl oder andere Bestandteile von Holz verwendet werden, das chemisch behandelt wurde. Bestimmte industrielle Nebenprodukte oder Abfallprodukte, wie Papierschnitzel, können verwendet werden.

3.10.
Bewegung und allgemeiner Umgang

3.10.1. Es ist ratsam, jede sich bietende Möglichkeit zu nutzen, um den Tieren Bewegung zu verschaffen.

3.10.2. Wie sich ein Tier in einem Versuch verhält, hängt sehr stark von seinem Vertrauen zum Menschen ab; dieses Vertrauensverhältnis muß entwickelt werden. Ein wildes oder freilebendes Tier wird wahrscheinlich nie zu einem idealen Versuchstier werden. Mit einem Haustier, das während seiner Geburt und Aufzucht Kontakt zum Menschen hatte, ist dies anders. Ein einmal geschaffenes Vertrauensverhältnis sollte jedoch aufrechterhalten werden. Daher werden fortgesetzte häufige Kontakte empfohlen, damit sich die Tiere an die Gegenwart des Menschen und seine Tätigkeiten gewöhnen. Falls erforderlich, sollte Zeit für das Ansprechen der Tiere, Arbeitsvorgänge mit ihnen und ihre Pflege aufgewandt werden. Das Personal sollte liebevoll, sanft und entschlossen im Umgang mit den Tieren sein.

3.11.
Reinigung

3.11.1. Die Qualität einer Einrichtung hängt in sehr großem Maße von den hygienischen Verhältnissen ab. Für die Erneuerung der Einstreu in Käfigen und Boxen sollten klare Anweisungen gegeben werden.

3.11.2. Es sollte ein routinemäßiges Programm für die Reinigung, das Waschen, die Desinfektion und, falls erforderlich, die Sterilisierung von Käfigen und Zubehören, Flaschen und anderen Geräten eingeführt werden. Ein äußerst hohes Maß an Sauberkeit und Ordnung sollte in den Tierräumen sowie in Wasch- und Lagerräumen herrschen.

3.11.3. Die Boxen, Käfige, und Auslaufflächen im Freien sollten regelmäßig gereinigt und der hier vorhandene Bodenbelag sollte, falls erforderlich, erneuert werden, damit sich hier nicht eine Quelle für Infektionen und Parasitenbefall entwickelt.

3.12.
Schmerzloses Töten von Tieren

3.12.1. Jede Methode, ein Tier schmerzlos zu töten, erfordert eine Erfahrung, die nur durch eine entsprechende Ausbildung erlangt wird.

3.12.2. Ein Tier in tiefer Bewußtlosigkeit kann entblutet werden; Stoffe, die die Muskel lähmen, bevor die Bewußtlosigkeit eintritt, die eine kurareähnliche Wirkung haben, und die Tötung durch elektrischen Strom, ohne daß hierbei der Strom durch das Gehirn geleitet wird, sollten jedoch nicht ohne die vorherige Verabreichung von Betäubungsmitteln angewandt werden. Die Beseitigung eines Tierkadavers sollte erst erlaubt sein, wenn die Totenstarre eingetreten ist.

TABELLE 1

Arten oder Artengruppenoptimaler Bereich in °C
nicht-menschliche Primaten der Neuen Welt20 — 28
Maus20 — 24
Ratte20 — 24
Goldhamster20 — 24
Rennmaus20 — 24
Meerschweinchen20 — 24
nicht-menschliche Primaten der Alten Welt20 — 24
Wachtel20 — 24
Kaninchen15 — 21
Katze15 — 21
Hund15 — 21
Frettchen15 — 21
Huhn15 — 21
Taube15 — 21
Schwein10 — 24
Ziege10 — 24
Schaf10 — 24
Rind10 — 24
Pferd10 — 24

Hinweis:

In besonderen Fällen, beispielsweise wenn sehr junge oder haarlose Tiere untergebracht werden, können höhere Raumtemperaturen als die hier angegebenen erforderlich sein.

TABELLE 2

Einleitender Hinweis:

Bei importierten Tieren sollten die Quarantänezeiträume nach den einzelstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Über die Dauer der Quarantäne vor Ort sollte, den Gegebenheiten entsprechend, eine sachkundige Person, normalerweise ein von der Einrichtung bestellter Tierarzt, entscheiden.

ArtenTage
Maus5 — 15
Ratte5 — 15
Rennmaus5 — 15
Meerschweinchen5 — 15
Goldhamster5 — 15
Kaninchen20 — 30
Katze20 — 30
Hund20 — 30
nicht-menschliche Primaten40 — 60

TABELLE 3

Arten

Mindestgrundfläche je Tier

cm2

Mindesthöhe des Käfigs

cm

Maus18012
Ratte35014
Goldhamster18012
Meerschweinchen60018
Kaninchen1 kg140030
2 kg200030
3 kg250035
4 kg300040
5 kg360040

Hinweis:

„Käfighöhe” bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen Käfigboden und oberem horizontalen Teil des Deckels oder Käfigs.

Bei der Planung von Versuchen sollte das mögliche Wachstum eines Tieres berücksichtigt werden, damit während aller Phasen des Versuchs ein entsprechend dieser Tabelle ausreichender Raum für das Tier zur Verfügung steht. Vgl. Abbildungen 1 bis 5 und 8 bis 12.

TABELLE 4

Arten

Mindestgrundfläche je Muttertier und Wurf

cm2

Mindesthöhe des Käfigs

cm

Maus20012
Ratte80014
Goldhamster65012
Meerschweinchen120018
Meerschweinchen in Gruppenhaltung

1000

je ausgewachsenes Tier

18

Hinweis:

Zur Definition von „Käfighöhe” vgl. Hinweis zu Tabelle 3.

TABELLE 5

Gewicht des Muttertiers

kg

Mindestgrundfläche je Muttertier und Wurf

m2

Mindesthöhe des Käfigs

cm

Mindestfläche für das Nest

m2

10,30300,10
20,35300,10
30,40350,12
40,45400,12
50,50400,14

Hinweis:

Zur Definition von „Käfighöhe” vgl. Hinweis zu Tabelle 3.

Die Mindestgrundfläche je Muttertier mit Wurf schließt die Fläche des Nestes ein. Vgl. auch Abbildung 6.

TABELLE 6

Gewicht der Katze

kg

Mindestgrundfläche je Katze bei Käfighaltung

m2

Mindesthöhe des Käfigs

cm

Mindestgrundfläche je Muttertier und Wurf bei Käfighaltung

m2

Mindestgrundfläche je Muttertier und Wurf bei Boxenhaltung

m2

0,5 — 10,250
1 — 30,3500,582
3 — 40,4500,582
4 — 50,6500,582

Hinweis:

Die Unterbringung von Katzen in Käfigen sollte streng beschränkt sein. Werden Katzen unter diesen Bedingungen gehalten, sollte es ihnen, falls dies den Versuch nicht stört, mindestens einmal pro Tag ermöglicht werden, sich zu bewegen. Katzenboxen sollten mit Katzentoiletten, geräumigen Ruheflächen und Einrichtungen zum Klettern und zum Krallenschärfen ausgerüstet sein.

„Käfighöhe” bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen der höchsten Stelle des Käfigbodens und der niedrigsten Stelle der Käfigdecke. Zur Berechnung der Mindestgrundfläche können in Etagen angeordnete Ruheflächen mit einbezogen werden. Die Mindestabmessungen der Käfigfläche je Muttertier mit Wurf schließt die 0,18 m2 große Fläche des Kastens mit ein, in dem die Jungen sich befinden. Vgl. auch Abbildung 7.

TABELLE 7

Schulterhöhe des Hundes

cm

Mindestabmessung der Käfiggrundfläche je Hund

m2

Mindesthöhe des Käfigs

cm

300,7560
401,0080
701,75140

Hinweis:

Hunde sollten nicht länger als für den Zweck des Versuchs unbedingt erforderlich in Käfigen gehalten werden. Wenn es mit dem Zweck des Versuches vereinbar ist, sollte Hunden mindestens einmal täglich die Möglichkeit gegeben werden, sich frei zu bewegen. Es sollte eine Frist festgesetzt werden, über die hinaus ein Hund nicht ohne täglichen Auslauf in einem Käfig gehalten werden sollte. Die als Auslauf vorgesehenen Flächen sollten so groß sein, daß der Hund sich frei bewegen kann. Bei den für die Hundehaltung vorgesehenen Käfigen sollten keine Gitterböden verwendet werden, es sei denn, sie sind für den Versuch erforderlich.

Angesichts der enormen Größenunterschiede und des begrenzten Verhältnisses von Größe und Gewicht bei unterschiedlichen Hunderassen sollte die Käfighöhe entsprechend der Schulterhöhe des einzelnen Tieres bemessen sein. In der Regel sollte die Mindesthöhe des Käfigs das Doppelte der Schulterhöhe betragen. Zur Definition von „Käfighöhe” vgl. Hinweis zu Tabelle 6.

TABELLE 8

Gewicht des Hundes

kg

Mindestgrundfläche je Hund

m2

Mindestgröße des angrenzenden Auslaufs je Hund

bis zu 3 Hunden

m2

über 3 Hunde

m2

< 60,50,5 (1,0)0,5 (1,0)
6 — 100,71,4 (2,1)1,2 (1,9)
10 — 201,21,6 (2,8)1,4 (2,6)
20 — 301,71,9 (3,6)1,6 (3,3)
> 302,02,0 (4,0)1,8 (3,8)

Hinweis:

Die Zahlen in Klammern geben die Gesamtfläche je Hund an, d. h. Boxengrundfläche zuzüglich angrenzender Auslauf. Hunde, die ständig im Freien gehalten werden, sollten Zugang zu einem geschützten Ort haben, wo sie bei schlechten Wetterbedingungen Unterschlupf finden können. Werden Hunde auf Gitterböden gehalten, so sollte eine feste Fläche als Schlafplatz vorhanden sein. Gitterböden sollten nur dann verwendet werden, wenn der Versuch dies erfordert. Trennwände zwischen Boxen sollten so gestaltet sein, daß die Hunde sich nicht gegenseitig verletzen können.

Alle Boxen sollten über ausreichend Abflüsse verfügen.

TABELLE 9

Einleitender Hinweis:

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größen und Charakteristika der Primaten ist es besonders wichtig, die Gestaltung und Ausstattung wie auch die Abmessung ihrer Käfige den besonderen Bedürfnissen dieser Tiere anzupassen. Das Gesamtvolumen des Käfigs ist für Primaten von ebenso großer Bedeutung wie die Käfiggrundfläche. Generell sollte die Käfighöhe, zumindest für Menschenaffen und andere große Primaten, grundsätzlich die größtmögliche Abmessung haben. Die Käfige sollten mindestens so hoch sein, daß die Tiere aufrecht stehen können. Die Mindestkäfighöhe für Brachiatoren sollte so bemessen sein, daß diese Tiere ausgestreckt an der Decke schaukeln können, ohne daß ihre Füße dabei den Käfigboden berühren. Falls erforderlich, sollten die Käfige mit hochgelegenen Sitzplätzen ausgestattet werden, damit die Primaten den oberen Teil des Käfigs nutzen können.

Wenn sie sich vertragen, können jeweils zwei Primaten in einem Käfig gehalten werden. Ist eine Haltung in Zweiergruppen nicht möglich, sollten die Käfige so aufgestellt werden, daß die Tiere Sichtkontakt haben. Dieser Sichtkontakt sollte jedoch auch verhindert werden können, falls dies erforderlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen stellt die folgende Tabelle eine allgemeine Leitlinie zur Käfighaltung für die Artengruppen dar, die am häufigsten verwendet werden (Überfamilien der Ceboidea und der Cercopithecoidea).

Gewicht des Primaten

kg

Mindestgrundfläche für ein oder zwei Tiere

m2

Mindesthöhe des Käfigs

cm

< 10,2560
1 — 30,3575
3 — 50,5080
5 — 70,7085
7 — 90,9090
9 — 151,10125
15 — 251,50125

Hinweis:

Zur Definition von „Käfighöhe” vgl. Hinweis zu Tabelle 6.

TABELLE 10

Gewicht des Schweins

kg

Mindestgrundfläche je Schwein

m2

Mindesthöhe des Käfigs

cm

5 — 150,3550
15 — 250,5560
25 — 400,8080

Hinweis:

Die Tabelle wäre auch für Ferkel anwendbar. Schweine sollten nur, wenn dies für den Zweck des Versuchs unbedingt erforderlich ist, in Käfigen gehalten werden. Selbst in solchen Fällen sollte dies nur für eine möglichst kurze Zeit geschehen.

Zur Definition von „Käfighöhe” vgl. Hinweis zu Tabelle 6.

TABELLE 11

Arten und Gewicht

kg

Mindestgrundfläche

m2

Mindestlänge der Box

m

Mindesthöhe der Trennwände zwischen den Boxen

m

Mindestgrundfläche bei Gruppenhaltung

m2 je Tier

Mindestlänge des Futtertrogs je Tier

m

Schweine10 — 3021,60,80,20,20
30 — 5021,81,00,30,25
50 — 10032,11,20,80,30
100 — 15052,51,41,20,35
> 15052,51,42,50,40
Schafe< 701,41,81,20,70,35
Ziegen< 701,61,82,00,80,35
Rinder< 602,01,11,00,80,30
60 — 1002,21,81,01,00,30
100 — 1502,41,81,01,20,35
150 — 2002,52,01,21,40,40
200 — 4002,62,21,41,60,55
> 4002,82,21,41,80,65
Ausgewachsene Pferde13,54,51,8

TABELLE 12

Arten und Gewicht

kg

Mindestfläche

m2

Mindestlänge des Standplatzes

m

Mindesthöhe der Trennwände zwischen Standplätzen

m

Schweine100 — 1501,22,00,9
> 1502,52,51,4
Schafe< 700,71,00,9
Ziegen< 700,81,00,9
Rinder60 — 1000,61,00,9
100 — 1500,91,40,9
150 — 2001,21,61,4
200 — 3501,81,81,4
350 — 5002,11,91,4
>5002,62,21,4
Ausgewachsene Pferde4,02,51,6

Hinweis:

Die Standplätze sollten so breit sein, daß die Tiere bequem darin liegen können.

TABELLE 13

Arten und Gewicht

g

Mindestfläche für einen Vogel

cm2

Mindestfläche für zwei Vögel

cm2 je Vogel

Mindestfläche für drei oder mehr Vögel

cm2 je Vogel

Mindesthöhe des Käfigs

cm

Mindestlänge des Futtertrogs je Vogel

cm

Hühner100 — 300250200150253
300 — 600500400300357
600 — 120010006004504510
1200 — 180012007005504512
1800 — 240014008506504512
(ausgewachsene Hähne)> 24001800120010006015
Wachteln120 — 140350250200154

Hinweis:

„Fläche” bezeichnet das Produkt aus Käfiglänge und -breite; es wird die horizontale Abmessung des Käfiginnenraums bestimmt. „Fläche” bedeutet nicht das Produkt aus Länge und Breite der Käfiggrundfläche.

Zur Definition von „Käfighöhe” vgl. Hinweis zu Tabelle 6. Die Maschengröße der Gitterböden sollte bei jungen Küken nicht mehr als 10 × 10 mm und bei Junghennen und ausgewachsenen Tieren nicht mehr als 25 × 25 mm betragen. Die Drahtdicke sollte mindestens 2 mm betragen. Die Neigung des Käfigbodens sollte nicht größer als 14 % (8°) sein. Die Wassertröge sollten genausolang wie die Futtertröge sein. Sind Nippeltränken oder Wassernäpfe vorhanden, sollte jedes Tier zwei von ihnen erreichen können. Die Käfige sollten mit Sitzstangen ausgestattet und so konzipiert sein, daß in Einzelkäfigen untergebrachte Tiere untereinander Sichtkontakt haben.

ABBILDUNG 1

ABBILDUNG 2

ABBILDUNG 3

ABBILDUNG 4

ABBILDUNG 5

ABBILDUNG 6

ABBILDUNG 7

ABBILDUNG 8

ABBILDUNG 9

ABBILDUNG 10

ABBILDUNG 11

ABBILDUNG 12

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