Präambel RL 86/609/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen den derzeit geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der für bestimmte Versuchszwecke verwendeten Tiere bestehen Unterschiede, die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken können.

Um diese Unterschiede zu beseitigen, sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet harmonisiert werden. Durch diese Harmonisierung soll gewährleistet werden, daß die Zahl der zu Versuchs- und anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere auf ein Minimum beschränkt bleibt, daß die Tiere ordnungsgemäße Pflege erhalten, daß ihnen unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden erspart bleiben und daß diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Insbesondere sollte jede unnötige Wiederholung ein und desselben Versuchs vermieden werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 351 vom 31. 12. 1985, S. 16.

(2)

ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 250.

(3)

ABl. Nr. C 207 vom 18. 8. 1986, S. 3.

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