Artikel 10 RL 86/635/EWG
(1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß bilanziert werden, wenn das Kreditinstitut Rechtsinhaber des Vermögens wird. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Treuhandvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstituts aus der Masse auszusondern.
(2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.
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