Artikel 18 RL 86/635/EWG
Passivposten 1 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gelten alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften des Kreditinstituts, das den Jahresabschluß aufstellt, gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.
Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten, die in Passivposten 3 auszuweisen sind.
(2) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Artikels gelten alle Unternehmen, die in der Liste aufzuführen sind, welche gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ebenso die Zentralnotenbanken sowie amtliche nationale und internationale Einrichtungen mit Bankcharakter und ferner alle privaten und öffentlichen Unternehmen, deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, sofern auf sie die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Richtlinie 77/780/EWG zutrifft.
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