Artikel 26 RL 86/635/EWG

Für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sehen die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Artikeln 27 und 28 enthaltenen Gliederungen vor. Sieht ein Mitgliedstaat beide Gliederungen vor, so kann er den Unternehmen die Wahl zwischen ihnen überlassen.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG können die Mitgliedstaaten allen Kreditinstituten oder einzelnen Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Artikeln 27 oder 28 eine Ergebnisrechnung ( „statement of performance” ) aufzustellen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach jenen Artikeln geforderten mindestens gleichwertig ist.

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