Artikel 6 RL 86/635/EWG

(1) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Artikel 5 gesondert auszuweisen.

(2) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger befriedigt werden können.

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