Artikel 10 RL 87/102/EWG
Die Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit Kreditverträgen dem Verbraucher gestatten,
- a)
- Zahlungen in Form von Wechseln, einschließlich Eigenwechseln zu leisten,
- b)
- Sicherheit in Form von Wechseln, einschließlich Eigenwechseln und Schecks zu bieten,
tragen dafür Sorge, daß der Verbraucher bei Verwendung dieser Papiere zu den genannten Zwecken angemessenen Schutz genießt.
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