Artikel 10 RL 87/102/EWG

Die Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit Kreditverträgen dem Verbraucher gestatten,

a)
Zahlungen in Form von Wechseln, einschließlich Eigenwechseln zu leisten,
b)
Sicherheit in Form von Wechseln, einschließlich Eigenwechseln und Schecks zu bieten,

tragen dafür Sorge, daß der Verbraucher bei Verwendung dieser Papiere zu den genannten Zwecken angemessenen Schutz genießt.

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