Artikel 6 RL 87/102/EWG

(1) Unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) ist der Verbraucher im Falle eines Vertrages zwischen ihm und einem Kredit- oder Finanzinstitut über die Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, außer einem Kreditkartenkonto, vor Vertragsabschluß oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu informieren:

über die etwaige Höchstgrenze des Kreditbetrags;

über den Jahreszins und die bei Abschluß des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden können;

über die Modalitäten einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Diese Informationen sind schriftlich zu bestätigen.

(2) Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages über jede Änderung des Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann in Form eines Kontoauszuges oder in einer anderen für die Mitgliedstaaten annehmbaren Formen erfolgen.

(3) In Mitgliedstaaten, in denen stillschweigend akzeptierte Kontoüberziehungen zulässig sind, trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, daß der Verbraucher vom Jahreszins und den in Rechnung gestellten Kosten sowie allen diesbezüglichen Änderungen unterrichtet wird, wenn ein Konto länger als drei Monate überzogen wird.

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