Präambel RL 87/102/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherkredits sind in den Mitgliedstaaten sehr verschieden.

Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften können zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditgebern auf dem gemeinsamen Markt führen.

Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften begrenzen die Möglichkeiten für den Verbraucher, in einem anderen Mitgliedstaat Kredit aufzunehmen. Sie berühren das Volumen und die Art der in Anspruch genommenen Kredite sowie den Erwerb von Gütern und Leistungen.

Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften beeinflussen infolgedessen den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die der Verbraucher sich auf Kredit beschaffen kann und beeinträchtigen somit unmittelbar das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

In Anbetracht des zunehmenden Verbraucherkreditvolumens in der Gemeinschaft würde die Errichtung eines gemeinsamen Verbraucherkreditmarktes Verbrauchern, Kreditgebern, Herstellern, Groß- und Einzelhändlern sowie Dienstleistungserbringern gleichermaßen zugute kommen.

Die Programme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher(4) sehen unter anderem vor, daß der Verbraucher vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen zu schützen ist und daß vorrangig eine Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen für den Verbraucherkredit vorzunehmen ist.

Aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften und Praktiken erwächst in den Mitgliedstaaten ungleicher Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits.

In den letzten Jahren hat sich bei den Arten der Kredite, die den Verbrauchern zugänglich sind und von ihnen tatsächlich in Anspruch genommen werden, vieles geändert; neue Formen haben sich herausgebildet und entwickeln sich weiter.

Der Verbraucher sollte der Kreditbedingungen und -kosten sowie über seine Verpflichtungen angemessen unterricht werden. Hierbei sollte ihm unter anderem der Jahreszins für den Kredit oder, wenn dies nicht möglich ist, der für den Kredit zurückzuzahlende Gesamtbetrag mitgeteilt werden. Bis zu einem Beschluß über eine Methode oder Methoden der Gemeinschaft für die Berechnung des Jahreszinses müßten die Mitgliedstaaten bestehende Methoden oder Verfahren zur Berechnung dieses Zinssatzes weiter anwenden können, oder sie müßten — falls dies nicht möglich ist — Bestimmungen über die Angabe der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher festlegen.

Die vertraglichen Bedingungen können für den Verbraucher nachteilig sein. Ein besserer Schutz des Verbrauchers kann dadurch erreicht werden, daß bestimmte Vorschriften erlassen werden, die für alle Formen des Kredits gelten.

Angesichts der Merkmale bestimmter Kreditverträge oder bestimmter Geschäftsvorgänge sollten diese teilweise oder gänzlich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden.

Die Mitgliedstaaten sollten im Benehmen mit der Kommission bestimmte nichtkommerzielle und unter besonderen Bedingungen gewährte Kredite von dieser Richtlinie ausschließen können.

Die Verfahren, die in einigen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem notariell oder gerichtlich beurkundeten Akt angewandt werden, machen die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie im Falle solcher Akte überflüssig. Die Mitgliedstaaten sollten daher derartige Akte von diesen Bestimmungen ausschließen können.

Kreditverträge über sehr hohe Beträge weichen oft von den üblichen Verbraucherkreditgeschäften ab. Die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Verträge über sehr kleine Beträge könnte sowohl für die Verbraucher als auch für die Kreditgeber unnötigen verwaltungsmäßigen Aufwand verursachen. Daher sollten Verträge ab oder unter einer bestimmten finanziellen Grenze von der Richtlinie ausgeschlossen werden.

Angaben über die Kosten in der Werbung und in den Geschäftsräumen des Kreditgebers oder Kreditvermittlers können dem Verbraucher den Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten erleichtern.

Der Schutz des Verbrauchers wird ferner erhöht, wenn Kreditverträge schriftlich abgefaßt werden und bestimmte Mindestangaben über die Vertragsbestimmungen enthalten.

Im Falle von Krediten für den Erwerb von Waren sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen, zu denen Waren zurückgenommen werden können, insbesondere für Fälle, in denen der Verbraucher seine Einwilligung nicht erteilt hat. Dabei sollte die Abrechnung zwischen den Parteien in einer Weise erfolgen, daß die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung führt.

Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vorzeitig zu erfüllen. In diesem Falle sollte ihm eine angemessene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits eingeräumt werden.

Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag darf die Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden.

Die Mitgliedstaaten, die dem Verbraucher gestatten, im Zusammenhang mit Kreditverträgen Wechsel, Eigenwechsel oder Schecks zu verwenden, sollten dafür Sorge tragen, daß der Verbraucher hierbei angemessenen Schutz genießt.

Hat der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines Kreditvertrags erworben, so sollte er zumindest in den nachstehend genannten Fällen Rechte gegenüber dem Kreditgeber geltend machen können, die zusätzlich zu den ihm nach dem Vertrag zustehenden üblichen Rechte gegenüber dem Lieferanten der Waren oder dem Erbringer der Dienstleistungen bestehen; dies gilt in den Fällen, in denen zwischen diesen Personen eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden.

Als ECU gilt die Rechnungseinheit, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3180/78(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2626/84(6) festgelegt worden ist. Den Mitgliedstaaten sollte es im begrenzten Umfang freistehen, die Beträge, die sich bei der Umrechnung der in dieser Richtlinie angegebenen und in ECU ausgedrückten Beträge in Landeswährung ergeben, auf- oder abzurunden. Die Beträge nach der vorliegenden Richtlinie sollten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepaßt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Zulassung von Kreditgebern oder Kreditvermittlern oder die Kontrolle und Überwachung ihrer Tätigkeit ergreifen und es den Verbrauchern ermöglichen, Klage gegen Kreditverträge und Kreditbedingungen zu erheben.

Kreditverträge sollten nicht zum Nachteil des Verbrauchers von den zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen oder dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften abweichen. Diese Vorschriften sollten nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden.

Mit dieser Richtlinie werden zwar die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in gewissem Umfang angeglichen und es wird ein gewisses Maß an Verbraucherschutz erzielt, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, unter Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zwingendere Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu erlassen.

Spätestens am 1. Januar 1995 sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 80 vom 27. 3. 1979, S. 4, und

ABl. Nr. C 183 vom 10. 7. 1984, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 242 vom 12. 9. 1983, S. 10.

(3)

ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1980, S. 22.

(4)

ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1, und

ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 247 vom 16. 9. 1984, S. 1.

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