Artikel 2 RL 87/217/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als:
- 1.
-
Asbest
folgende Silikate mit Faserstruktur:
- —
-
Krokydolith (blauer Asbest),
- —
-
Aktinolith,
- —
-
Anthophyllit,
- —
-
Chrysotil (weißer Asbest),
- —
-
Amosit (Grünerit-Asbest),
- —
-
Tremolit.
- 2.
-
Rohasbest:
das Erzeugnis, das durch erstes Zerkleinern von Asbestgestein gewonnen wird.
- 3.
-
Verwendung von Asbest
:
Tätigkeiten, die die Handhabung von mehr als 100 kg Rohasbest jährlich mit sich bringen und bei denen es sich um folgendes handelt:
- a)
- die Erzeugung von Rohasbest aus Asbestgestein, jedoch unter Ausschluß aller Prozesse, die unmittelbar mit der Gewinnung des entsprechenden Gesteins zusammenhängen, und/oder
- b)
- die Herstellung und industrielle Verarbeitung der folgenden unter Verwendung von Rohasbest hergestellten Erzeugnisse: Asbestzement oder Asbestzementerzeugnisse, Reibbeläge auf der Grundlage von Asbest, Filter und Gewebe aus Asbest, Asbestpapier und -pappe, Dichtungs-, Verpackungs- und Verstärkungsmaterial aus Asbest, Asbestbodenbelag, Asbestfüllmaterial.
- 4.
-
Bearbeitung asbesthaltiger Erzeugnisse
:
Tätigkeiten außer der Verwendung von Asbest, die Asbest an die Umwelt abgeben könnten.
- 5.
-
Abfälle
:
alle Stoffe und Gegenstände, die in Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG(1) definiert sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47.
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