Artikel 2 RL 87/217/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als:

1.
Asbest folgende Silikate mit Faserstruktur:

Krokydolith (blauer Asbest),

Aktinolith,

Anthophyllit,

Chrysotil (weißer Asbest),

Amosit (Grünerit-Asbest),

Tremolit.

2.
Rohasbest:

das Erzeugnis, das durch erstes Zerkleinern von Asbestgestein gewonnen wird.

3.
Verwendung von Asbest :

Tätigkeiten, die die Handhabung von mehr als 100 kg Rohasbest jährlich mit sich bringen und bei denen es sich um folgendes handelt:

a)
die Erzeugung von Rohasbest aus Asbestgestein, jedoch unter Ausschluß aller Prozesse, die unmittelbar mit der Gewinnung des entsprechenden Gesteins zusammenhängen, und/oder
b)
die Herstellung und industrielle Verarbeitung der folgenden unter Verwendung von Rohasbest hergestellten Erzeugnisse: Asbestzement oder Asbestzementerzeugnisse, Reibbeläge auf der Grundlage von Asbest, Filter und Gewebe aus Asbest, Asbestpapier und -pappe, Dichtungs-, Verpackungs- und Verstärkungsmaterial aus Asbest, Asbestbodenbelag, Asbestfüllmaterial.

4.
Bearbeitung asbesthaltiger Erzeugnisse :

Tätigkeiten außer der Verwendung von Asbest, die Asbest an die Umwelt abgeben könnten.

5.
Abfälle :

alle Stoffe und Gegenstände, die in Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG(1) definiert sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47.

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