ANHANG RL 87/217/EWG
PROBENAHME- UND ANALYSEMETHODEN
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A.
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ABWÄSSER
Die Referenzanalysemethode zur Messung der in mg/l auszudrückenden Schwebstoffe insgesamt (abfiltrierbare Stoffe von der nicht abgesetzten Probe) ist die Filtration durch Membrane mit 0,45 μm Porengröße mit Trocknen bei 105 °C und Wiegen(1). Die Proben sind so zu entnehmen, daß sie für die Abwässer während eines Zeitraums von 24 Stunden repräsentativ sind. Diese Messung ist mit einer Genauigkeit(2) von ± 5 % und einer Richtigkeit(3) von ± 10 % durchzuführen.- B.
- EINZUHALTENDE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE WAHL EINER METHODE ZUR MESSUNG VON EMISSIONEN IN DIE LUFT
- I.
- Gravimetrische Methode
- 1.
- Es ist eine gravimetrische Methode anzuwenden, mit der die Messung der Gesamtstaubmengen, die durch die Ableitungsrohre ausgestoßen werden, durchgeführt werden kann.
Der Asbestgehalt im Staub wird berücksichtigt. Sind Gehaltsmessungen erforderlich, so wird der Asbestgehalt im Staub gemessen oder geschätzt. Die Kontrollbehörde beschließt über die Häufigkeit dieser Messungen aufgrund der Merkmale der Anlage und ihrer Produktion, doch sollte dies anfangs zumindest alle sechs Monate geschehen. Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß der Gehalt keine signifikanten Veränderungen aufweist, so kann die Häufigkeit der Messungen verringert werden. Werden keine regelmäßigen Messungen vorgenommen, so gilt der in Artikel 4 der Richtlinie festgelegte Grenzwert für die Gesamtstaubemission.
Die Probenahmen erfolgen vor einer etwaigen Verdünnung des zu messenden Flusses.
- 2.
- Die Probenahme ist mit einer Genauigkeit von ± 40 % und einer Richtigkeit von ± 20 % beim Grenzwert durchzuführen. Die Ermittlungsgrenze muß 20 % betragen. Es sind mindestens 2 Messungen unter denselben Bedingungen durchzuführen, um festzustellen, ob der Grenzwert eingehalten wird.
- 3.
- Funktionsbedingungen der Anlage
Die Messungen sind nur gültig, wenn die Entnahme während des Funktionierens der Anlage unter normalen Bedingungen erfolgt.
- 4.
- Wahl der Entnahmestelle
Die Entnahmestelle muß an einem Ort mit wirbelfreier Strömung liegen. Turbulenter Fluß und den Fluß beeinträchtigende Hindernisse, die schlechte Bedingungen für das Fließprofil schaffen können, sind soweit möglich zu vermeiden.
- 5.
- Vorrichtungen für die Entnahme
Auf den Rohren sind geeignete Öffnungen anzubringen, an denen die Entnahme durchgeführt werden muß; ferner sind angemessene Plattformen vorzusehen.
- 6.
- Erforderliche Vormessungen
Bevor die eigentlichen Messungen durchgeführt werden, müssen Temperatur-, Druck- und Luftgeschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden. Temperatur und Druck sind auch bei der Probenahmestrecke unter normalen Durchflußbedingungen aufzuzeichnen. Sofern ungewöhnliche Bedingungen bestehen, sind zusätzliche Messungen in bezug auf die Konzentration des Wasserdampfs vorzunehmen, um bei den Ergebnissen die geeigneten Korrekturen anbringen zu können.
- 7.
- Allgemeine Anforderungen, denen das Probenahme-Verfahren genügen muß
Das Verfahren erfordert, daß eine Probe Luft aus einem Rohr, durch das die Emissionen von Asbeststaub geleitet werden, einen Filter durchläuft und daß der im Filter zurückgehaltene Asbestgehalt des Staubs gemessen wird.
- 7.1.
- Über die Entnahmestrecke ist ein Dichtigkeitstest vorzunehmen, um sicherzustellen, daß eventuelle Lecks keine Meßfehler bewirken. Der Entnahmekopf wird sorgfältig abgedichtet, und die Entnahmepumpe wird eingeschaltet. Die Leckrate darf 1 % des normalen Entnahmeflusses nicht überschreiten.
- 7.2.
- Die Entnahme erfolgt normalerweise bei isokinetischen Bedingungen.
- 7.3.
- Die Entnahmedauer hängt von der Art des zu überprüfenden Vorganges und der angewandten Entnahmestrecke ab; der Entnahmezeitraum muß ausreichend sein, um sicherzustellen, daß eine angemessene Materialmenge für das Wiegen gesammelt wird. Er muß für den ganzen zu überwachenden Vorgang repräsentativ sein.
- 7.4.
- Sofern sich der Entnahmefilter nicht in unmittelbarer Nähe des Entnahmekopfes befindet, sind Verfahren zur Wiedergewinnung der Materialien anzuwenden, die sich in der Entnahmesonde abgesetzt haben.
- 7.5.
- Der Entnahmekopf und die Anzahl der Stellen, an denen Entnahmen erfolgen sollen, werden im Einklang mit der gewählten einzelstaatlichen Norm festgelegt.
- 8.
- Art des Entnahmefilters
- 8.1.
- Es ist ein für das betreffende Analyseverfahren geeigneter Filter zu wählen. Für die gravimetrische Methode verdienen Glasfaser-Filter den Vorzug.
- 8.2.
- Die Filtrierwirksamkeit muß mindestens 99 % betragen, bezogen auf den DOP-Test, wobei ein Aerosol mit Partikeln von 0,3 μm Durchmesser verwendet wird.
- 9.
- Wiegen
- 9.1.
- Zum Wiegen muß eine geeignete Hochpräzisionswaage verwendet werden.
- 9.2.
- Um die für das Wiegen erforderliche Präzision zu erreichen, müssen die Filter vor und nach der Entnahme sorgfältig konditioniert werden.
- 10.
- Darlegung der Ergebnisse
Die Darlegung der Ergebnisse umfaßt außer den Meßdaten die Temperatur, Druck- und Flußparameter sowie alle einschlägigen Daten wie z. B. ein einfaches Schema mit den Entnahmestellen, Rohrabmessungen, die entnommenen Probevolumen und die für die Bestimmung der Ergebnisse angewandte Rechenmethode. Diese Ertebnisse (SIC! Ergebnisse) gelten unter Zugrundelegung normaler Temperatur- (273 K) und Druckbedingungen (101,3 kPa).
- II.
- Faserzählmethode
Werden Faserzählungsverfahren angewendet, um die Einhaltung des in Artikel 4 der Richtlinie genannten Grenzwerts zu beurteilen, so kann vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie eine Konzentration von 2 Fasern/ml in einer Konzentration von 0,1 mg/m3 Asbeststaub umgerechnet werden. Im Sinne der Richtlinie gilt als Faser jeder Gegenstand, dessen Länge größer als 5 μm und dessen Durchmesser kleiner als 3 μm ist, bei dem das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser mehr als 3 : 1 beträgt und der durch Phasenkontrast-Lichtmikroskopie unter Verwendung der in Anhang I der Richtlinie 83/477/EWG festgelegten Europäischen Referenzmethode gezählt werden kann. Eine Faserzählmethode muß folgenden Spezifikationen genügen:- 1.
- Mit der Methode muß eine Messung des Gehalts an zählbaren Fasern im emittierten Gas möglich sein.
Die Kontrollbehörde beschließt über die Häufigkeit dieser Messungen aufgrund der Merkmale der Anlage und ihrer Produktion, doch sollte dies zumindest alle sechs Monate geschehen. Werden keine regelmäßigen Messungen vorgenommen, so gilt der in Artikel 4 festgelegte Grenzwert für die Gesamtstaubemission.
Die Probenahmen erfolgen vor einer etwaigen Verdünnung des zu messenden Flusses.
- 2.
- Funktionsbedingungen der Anlage
Die Messungen sind nur gültig, wenn die Entnahme während des Funktionierens der Anlage unter normalen Bedingungen erfolgt.
- 3.
- Wahl der Entnahmestelle
Die Entnahmestelle muß an einem Ort mit wirbelfreier Strömung liegen. Turbulenter Fluß und den Fluß beeinträchtigende Hindernisse, die schlechte Bedingungen für das Fließprofil schaffen können, sind soweit möglich zu vermeiden.
- 4.
- Vorrichtungen für die Entnahme
Auf den Rohren sind geeignete Öffnungen anzubringen, an denen die Entnahme durchgeführt werden muß, ferner sind angemessene Plattformen vorzusehen.
- 5.
- Erforderliche Vormessungen
Bevor die eigentlichen Messungen durchgeführt werden, müssen Temperatur-, Druck- und Luftgeschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden. Temperatur und Druck bei der Probenahmestrecke sind unter normalen Durchflußbedingungen aufzuzeichnen. Sofern ungewöhnliche Bedingungen bestehen, sind zusätzliche Messungen in bezug auf die Konzentration des Wasserdampfes vorzunehmen, um bei den Ergebnissen die geeigneten Korrekturen anbringen zu können.
- 6.
- Allgemeine Anforderungen, denen das Probenahme-Verfahren genügen muß
Das Verfahren erfordert, daß eine Probe Luft aus einem Rohr, durch das die Emissionen von Asbeststaub geleitet werden, einen Filter durchläuft und daß die im Filter zurückgehaltenen zählbaren Asbestfasern des Staubs gemessen werden.
- 6.1.
- Über die Entnahmestrecke ist ein Dichtigkeitstest vorzunehmen, um sicherzustellen, daß eventuelle Lecks keine Meßfehler bewirken. Der Entnahmekopf wird sorgfältig abgedichtet, und die Entnahmepumpe wird eingeschaltet. Die Leckrate darf 1 % des normalen Entnahmeflusses nicht überschreiten.
- 6.2.
- Die Probenahme von emittiertem Gas erfolgt im Emissionsrohr unter isokinetischen Bedingungen.
- 6.3.
- Die Entnahmedauer hängt von der Art des zu überprüfenden Vorgangs und der angewandten Entnahmestrecke ab; der Entnahmezeitraum muß ausreichend sein, um sicherzustellen, daß der Probennahmenfilter zwischen 100 und 600 zählbare Asbestfasern pro mm2 aufweist. Er muß für den ganzen zu überwachenden Vorgang repräsentativ sein.
- 6.4.
- Der Entnahmekopf und die Anzahl der Stellen, an denen Entnahmen erfolgen sollen, werden im Einklang mit der gewählten einzelstaatlichen Norm festgelegt.
- 7.
- Art des Entnahmefilters
- 7.1.
- Es ist ein für das betreffende Meßverfahren geeigneter Filter zu wählen. Für die Faserzählmethode sind Membranenfilter (gemischte Zelluloseester oder Zellulosenitratester) mit einem Foren-Nennmaß von 5 μm mit aufgedruckten Quadraten und einem Durchmesser von 25 mm zu verwenden.
- 7.2.
- Die Filtrierwirksamkeit muß mindestens 99 % betragen, bezogen auf die zählbaren Asbestfasern.
- 8.
- Faserzählung
Die Faserzählmethode muß mit der Europäischen Referenzmethode in Anhang I der Richtlinie 83/477/EWG im Einklang stehen.
- 9.
- Darlegung der Ergebnisse
Die Darlegung der Ergebnisse umfaßt außer den Meßdaten die Temperatur, Druck- und Flußparameter sowie alle einschlägigen Daten wie z. B. ein einfaches Schema mit den Entnahmestellen, Rohrabmessungen, die entnommenen Probevolumen und die für die Bestimmung der Ergebnisse angewandte Rechenmethode. Diese Ergebnisse gelten unter Zugrundelegung normaler Temperatur- (273 K) und Druckbedingungen (101,3 kPa).
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Anhang III der Richtlinie 82/883/EWG (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1).
- (2)
Diese Begriffe sind in Artikel 2 der Richtlinie 79/869/EWG (ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44) in der Fassung der Richtlinie 81/855/EWG (ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 16) definiert.
- (3)
Diese Begriffe sind in Artikel 2 der Richtlinie 79/869/EWG (ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44) in der Fassung der Richtlinie 81/855/EWG (ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 16) definiert.
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