Artikel 6 RL 87/328/EWG

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1989 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

Dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik wird jedoch eine zusätzliche Frist von drei Jahren eingeräumt, um dieser Richtlinie nachzukommen.

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