Artikel 4 RL 87/372/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens achtzehn Monate nach ihrer Bekanntgabe(1) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 26. Juni 1987 bekanntgegeben.

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