Artikel 10 RL 87/402/EWG

(1) Im Rahmen der EWG-Betriebserlaubnis muß jede Zugmaschine im Sinne des Artikels 1 mit einer Umsturzschutzvorrichtung versehen sein.

(2) Soweit es sich nicht um eine hinten angebrachte Schutzvorrichtung handelt, muß die in Absatz 1 genannte Schutzvorrichtung den Vorschriften gemäß den Anhängen I bis V dieser Richtlinie, der Richtlinie 77/536/EWG oder der Richtlinie 79/622/EWG entsprechen.

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