Artikel 12 RL 87/402/EWG

Innerhalb von achtzehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß den Vorschriften des Vertrages eine Richtlinie zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie durch Vorschriften, mit denen zusätzliche Schlagprüfungen in das dynamische Prüfverfahren aufgenommen werden.

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