Artikel 8 RL 87/402/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen, wenn dies mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs IX eingehalten sind.
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