ANHANG III RL 87/402/EWG

BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÜFUNGEN DER FESTIGKEIT VON SCHUTZVORRICHTUNGEN UND IHRER BEFESTIGUNG AN DER ZUGMASCHINE

1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1.
Zweck der Prüfung

Zweck der mit Spezialvorrichtungen durchgeführten Prüfungen ist es, die Belastungen zu simulieren, denen die Schutzvorrichtung beim Umstürzen der Zugmaschine ausgesetzt ist. Diese in Anhang IV beschriebenen Prüfungen sollen Beobachtungen der Festigkeit der Schutzvorrichtung, ihrer Befestigung an der Zugmaschine sowie aller, die Prüfbelastung übertragende Zugmaschinenbauteile ermöglichen.

1.2.
Prüfverfahren

Die Prüfungen können nach Wahl des Herstellers entweder gemäß Anhang III-A und IV-A (dynamische Prüfungen) oder gemäß Anhang III-B und IV-B (statische Prüfungen) durchgeführt werden. Beide Verfahren sind gleichwertig.

1.3.
Allgemeine Regeln für die Vorbereitung der Prüfungen

1.3.1. Die Schutzvorrichtung muß der Serienausführung entsprechen. Sie ist in der vom Hersteller vorgeschriebenen Weise auf einer der Zugmaschinen, für die sie bestimmt ist, zu befestigen. Eine vollständige Zugmaschine ist für die statische Prüfung nicht erforderlich; die Schutzvorrichtung und die Teile der für die Festigkeitsprüfung benutzten Zugmaschine, an denen sie befestigt ist, müssen jedoch eine betriebsmäßige Einheit, im folgenden Aufbau genannt, bilden.

1.3.2. Die Zugmaschine ist sowohl zur statischen als auch zur dynamischen Prüfung mit allen für die Montage benötigten Bauelementen der serienmäßigen Ausführung zu versehen, die die Festigkeit der Schutzvorrichtung beeinflussen können oder die gegebenenfalls zur Durchführung der Festigkeitsprüfung erforderlich sind. Bauteile, die in der Freiraumzone eine Gefahr darstellen können, müssen ebenfalls vorhanden sein, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen nach Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind. Alle Teile der Zugmaschine und der Schutzvorrichtung, einschließlich der Wetterschutzeinrichtung, sind mitzuliefern oder auf Plänen darzustellen.

1.3.3. Für die Festigkeitsprüfung sind alle abnehmbaren Verkleidungen und nichttragenden Teile zu entfernen, damit sie nicht die Festigkeit des Aufbaus verstärken können.

1.3.4.
Spurweite

Die Spurweite der Räder ist so einzustellen, daß die Umsturzschutzvorrichtung bei den Prüfungen möglichst nicht durch die Reifen abgestützt wird. Werden diese Prüfungen nach dem statischen Verfahren durchgeführt, können die Räder abmontiert werden.

1.4.
Bezugsmasse der Zugmaschine

Die in den Formeln (siehe Anhänge IV-A und IV-B) zur Berechnung der Fallhöhe des Pendelblocks, der Energien und der Druckkräfte verwendete Bezugsmasse mt ist mindestens gleich der in Anhang I Nummer 2.4 der Richtlinie 74/150/EWG definierten Masse (d. h. ohne Sonderausstattung, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Werkzeug und Fahrer), zuzüglich der Schutzvorrichtung und abzüglich 75 kg. Nicht zu berücksichtigen sind etwaige zusätzliche Front- oder Heckbelastungsgewichte, Reifenballast, Anbaugeräte oder sonstiges Zubehör.

2.
PRÜFUNGEN

2.1.
Reihenfolge der Prüfungen

Die Reihenfolge der Prüfungen läuft unbeschadet der in Nummer 1.6 des Anhangs IV-A und in den Nummern 1.6/1.7 des Anhangs IV-B erwähnten zusätzlichen Prüfungen wie folgt ab:

2.1.1. Schlag (dynamische Prüfungen) oder Belastung (statische Prüfungen) von hinten (siehe Nummer 1.1 der Anhänge IV-A und IV-B).

2.1.2. Druckprüfung hinten (dynamische oder statische Prüfungen) (siehe Nummer 1.4 der Anhänge IV-A und IV-B).

2.1.3. Schlag (dynamische Prüfungen) oder Belastung (statische Prüfungen) von vorn (siehe Nummer 1.2 der Anhänge IV-A und IV-B).

2.1.4. Seitlicher Schlag (dynamische Prüfungen) oder seitliche Belastung (statische Prüfungen) (siehe Nummer 1.3 der Anhänge IV-A und IV-B).

2.1.5. Druckprüfung vorn (dynamische oder statische Prüfungen) (siehe Nummer 1.5 der Anhänge IV-A und IV-B).

2.2.
Allgemeine Bestimmungen

2.2.1. Bricht oder verschiebt sich ein Teil der Haltevorrichtung während der Prüfung, so ist die Prüfung zu wiederholen.

2.2.2. Während der Prüfungen dürfen an der Zugmaschine oder an der Schutzvorrichtung keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden.

2.2.3. Während der Prüfungen befindet sich der Gangschalthebel der Zugmaschine in Nullstellung, die Bremsen sind gelöst.

2.2.4. Ist die Zugmaschine mit einer Federung zwischen Zugmaschinengehäuse und Rädern versehen, ist diese während der Prüfungen zu blockieren.

2.2.5. Der erste Schlag von hinten (bei dynamischen Prüfungen) oder die erste Belastung von hinten (bei statischen Prüfungen) muß auf der Seite der Schutzvorrichtung erfolgen, die nach Ansicht der für die Prüfung zuständigen technischen Dienste bei der Durchführung der Schläge und der Belastungen die ungünstigsten Bedingungen für die Schutzvorrichtung aufweist. Die Belastung oder der seitliche Schlag beziehungsweise die seitliche Belastung und der Schlag von hinten sind auf verschiedenen Seiten der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen. Die Belastung oder der Schlag von vorn sind auf derselben Seite der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen wie die seitliche Belastung oder der seitliche Schlag.

2.3.
Meßtoleranzen

2.3.1. Lineare Abmessungen: ± 3 mm außer für:

Reifenverformung: ± 1 mm

Verformung der Schutzvorrichtung bei horizontalen Belastungen: ± 1 mm

beide Messungen der Fallhöhe des Pendelgewichts: ± 1 mm

2.3.2. Massen: ± 1 %

2.3.3. Kräfte: ± 2 %

2.3.4. Winkel: ± 2°

3.
ANNAHMEBEDINGUNGEN

3.1. Eine zur Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung vorgeführte Schutzvorrichtung gilt hinsichtlich der Festigkeit als zufriedenstellend, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

3.1.1. Nach jedem Teil der Prüfung muß sie frei von Brüchen oder Rissen gemäß Nummer 3.1 der Anhänge IV-A und IV-B sein. Ergeben sich bei einer der Prüfungen unannehmbare Brüche oder Risse, kann eine zusätzliche Prüfung gemäß den Anhängen IV-A oder IV-B unmittelbar danach vorgenommen werden.

3.1.2. Kein Teil der Schutzvorrichtung darf während der Prüfungen in den Freiraum gemäß Nummer 2 der Anhänge IV-A und IV-B eindringen.

3.1.3. Kein Teil des Freiraums darf während der übrigen, nicht durch Überbelastung durchgeführten Prüfungen außerhalb des Schutzbereichs gemäß Nummer 3.2 der Anhänge IV-A und IV-B sein.

3.1.4. Die gemäß Nummer 3.3 der Anhänge IV-A und IV-B gemessene elastische Verformung muß unter 250 mm liegen.

3.2. Keinerlei Zubehörteil darf eine Gefährdung für den Fahrer bedeuten. Es darf kein vorstehendes Teil oder Zubehörteil geben, das bei einem Umstürzen der Zugmaschine den Fahrer verletzen könnte, und kein Teil oder Zubehörteil, das ihn z. B. an den Füßen oder Beinen einklemmen könnte, wenn es zu einer Verformung der Schutzvorrichtung kommt.

4.
FRÜFBERICHT

4.1. Der Prüfbericht ist dem in Anhang VIII wiedergegebenen EWG-Bauartgenehmigungsbogen beizufügen. Ein Muster des Prüfberichts ist in Anhang VI enthalten. Der Prüfbericht muß folgende Angaben umfassen:

4.1.1. Eine allgemeine Beschreibung der Form und Bauart der Schutzvorrichtung (im allgemeinen in Form von Zeichnungen im Maßstab 1: 20 für Übersichtszeichnungen und 1: 2,5 für Befestigungsdetails; die wichtigsten Abmessungen sind auf den Zeichnungen anzugeben), einschließlich Werkstoffe und Befestigungen; die äußeren Abmessungen der Zugmaschine mit aufgebauter Vorrichtung; die wichtigsten inneren Abmessungen und Angaben über den normalen Ein- und Ausstieg und den Notausstieg, schließlich etwaige Einzelheiten über das Heizungs- und Lüftungssystem.

4.1.3. Eine kurze Beschreibung der Innenpolsterung, falls erforderlich.

4.2. Aus dem Prüfbericht muß ersichtlich sein, welche Zugmaschine (Fabrikmarke, Typ und Handelsbezeichnung usw.) für die Prüfungen verwendet worden ist und für welche anderen Zugmaschinen die Schutzvorrichtung bestimmt ist.

4.3. Im Falle der Erweiterung der EWG-Bauartgenehmigung auf andere Zugmaschinen ist in den Prüfbericht ein genauer Hinweis auf den Prüfbericht für die ursprüngliche EWG-Bauartgenehmigung aufzunehmen, und es sind präzise Angaben hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs I Nummer 3.4 zu machen.

A.
Geräte und Vorrichtungen für dynamische Prüfungen

1.
PENDELGEWICHT

1.1. Ein Pendelgewicht ist mit zwei Ketten oder Drahtseilen an Punkten aufzuhängen, die mindestens 6 m über dem Boden liegen. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um die Fallhöhe des Gewichts und den Winkel zwischen Gewicht und Halteketten bzw. Halteseilen unabhängig voneinander einstellen zu können.

1.2. Das Pendelgewicht muß 2000 ± 20 kg ohne Halteketten oder -seile wiegen, die ihrerseits nicht schwerer sein dürfen als 100 kg. Die Seitenlängen der Aufschlagfläche müssen 680 ± 20 mm betragen (siehe Anhang V, Abbildung 4). Das Gewicht ist so mit Material zu füllen, daß die Lage seines Schwerpunktes unverändert bleibt und mit dem geometrischen Zentrum des Parallelepipeds zusammenfällt.

1.3. Das Parallelepiped ist mit dem System zu verbinden, das es durch eine Schnellauslöseeinrichtung nach hinten zieht, die so ausgelegt und angebracht ist, daß das Pendelgewicht freigegeben werden kann, ohne daß dadurch das Parallelepiped um seine Horizontalachse senkrecht zur Schwingungsebene des Pendels schwingt.

2.
HALTERUNG DES PENDELS

Die Drehpunkte des Pendels sind so starr zu befestigen, daß sie sich in keiner Richtung um mehr als 1 % der Fallhöhe verschieben können.

3.
VERANKERUNG

3.1. Verankerungsschienen in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen (vgl. Anhang V, Abbildungen 5, 6, 7) erforderlich ist, sind an einer nicht nachgebenden Platte unter dem Pendel starr zu befestigen.

3.2. Die Zugmaschine ist an den Schienen mit Drahtseilen mit Rundlitze und Faserkern, Bauart 6 × 19 gemäß ISO 2408, Nenndurchmesser 13 mm, zu verankern. Die Metallitzen müssen eine Mindestbruchfestigkeit von 1770 MPa aufweisen.

3.3. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der zentrale Gelenkpunkt in geeigneter Weise für alle Prüfungen abzustützen und zu verankern und für den seitlichen Schlag zusätzlich von der Seite abzustützen. Vorder- und Hinterräder brauchen nicht unbedingt zu fluchten, wenn dies die geeignete Anbringung der Spannkabel erleichtert.

4.
KANTHOLZ ZUM BLOCKIEREN DER RÄDER

4.1. Zum Blockieren der Räder bei der seitlichen Schlagprüfung nach Anhang V Abbildungen 5, 6 und 7 wird ein Balken aus Weichholz von einem Querschnitt von 150 mm × 150 mm verwendet.

4.2. Ein Balken aus weichem Holz wird zum Blockieren der Felge an der der Aufschlagrichtung entgegengesetzten Seite am Boden befestigt (siehe Anhang V Abbildung 7).

5.
ABSTÜTZUNG UND VERANKERUNGEN BEI ZUGMASCHINEN MIT KNICKLENKUNG

5.1. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung sind zusätzliche Verankerungen und Abstützungen vorzusehen. Sie sollen sicherstellen, daß der Teil der Zugmaschine, an dem die Umsturzvorrichtung befestigt ist, in ähnlicher Weise beansprucht wird wie Zugmaschinen starrer Bauweise.

5.2. Für die Schlag- und Druckprüfungen werden zusätzliche Einzelheiten in Anhang IV-A angegeben.

6.
REIFENDRUCK UND REIFENVERFORMUNG

6.1. Die Zugmaschinenreifen dürfen keinen Flüssigkeitsballast haben; sie müssen so aufgepumpt sein, daß der Druck den Angaben des Zugmaschinenherstellers für Feldarbeit entspricht.

6.2. Die Verankerungen müssen in jedem einzelnen Fall so gespannt werden, daß die Reifen eine Verformung von 12 % ihrer von der Verspannung gemessenen Reifenwandhöhe erfahren.

7.
VORRICHTUNG FÜR DIE DRUCKPRÜFUNG

Mit einer Vorrichtung nach Anhang V Abbildung 8 muß es möglich sein, eine nach abwärts gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen etwa 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, daß die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.

8.
MESSVORRICHTUNGEN

8.1. Ein Gerät wie in Anhang V Abbildung 9 abgebildet, zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung).

8.2. Ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in den Freiraum eingedrungen ist und der Freiraum während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzvorrichtung geblieben ist (siehe Nummer 3.2 von Anhang IV-A).

B.
Geräte und Vorrichtungen für statische Prüfungen

1.
GERÄTE FÜR STATISCHE PRÜFUNGEN

1.1. Das Gerät soll waagerechte Zug- oder Druckbelastungen der Schutzvorrichtung ermöglichen.

1.2. Es ist dafür zu sorgen, daß die Belastung gleichmäßig entlang der Senkrechten zur Kraftrichtung auf die gesamte Länge einer Gleitkufe verteilt wird, deren Länge ein genaues Mehrfaches von 50 betragen und zwischen 250 mm und 700 mm liegen muß. Die senkrechte Abmessung der Kufe muß 150 mm betragen. Die mit der Schutzvorrichtung in Berührung kommenden Kanten der Kufe müssen abgerundet sein, wobei der Abrundungsradius 50 mm betragen darf.

1.3. Das Lager muß jedem Winkel zur Belastungsrichtung angepaßt werden können, so daß es bei Verformung der Schutzvorrichtung den Winkeländerungen der die Belastung tragenden Fläche der Schutzvorrichtung folgen kann.

1.4. Belastungsrichtung (Abweichung von der Waagerechten und von der Senkrechten):

bei Prüfungsbeginn, unbelastet: ± 2°

bei Prüfung unter Last: 10° oberhalb der Waagerechten und 20° unterhalb der Waagerechten.

Diese Abweichungen müssen soweit wie möglich verringert werden.

1.5. Die Verformungsgeschwindigkeit muß hinreichend langsam sein (weniger als 5 mm/s), damit die Belastung zu jedem Zeitpunkt als statisch angesehen werden kann.

2.
GERÄTE ZUR MESSUNG DER VON DER SCHUTZVORRICHTUNG ABSORBIERTEN ENERGIE

2.1. Die Kraft/Verformungskurve ist aufzuzeichnen, um die von der Schutzvorrichtung absorbierte Energie zu ermitteln. Kraft und Verformung brauchen nicht an dem Punkt gemessen zu werden, an dem die Belastung an der Schutzvorrichtung aufgebracht wird. Kraft und Verformung sind jedoch gleichzeitig auf der gleichen Linie zu messen.

2.2. Der Bezugspunkt der Verformungsmessungen ist so zu wählen, daß nur die von der Schutzvorrichtung und bestimmten Zugmaschinenteilen absorbierte Energie in die Berechnung eingeht. Die bei der Verformung und/oder dem Rutschen der Verankerung absorbierte Energie ist nicht zu berücksichtigen.

3.
VERANKERUNG DER ZUGMASCHINE AM BODEN

3.1. Verankerungsschienen sind in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen erforderlich ist, an einer widerstandsfähigen Platte in der Nähe der Prüfvorrichtung starr zu befestigen.

3.2. Die Zugmaschine ist an den Schienen durch geeignete Mittel (Platten, Keile, Drahtseile, Stützen usw.) zu verankern, so daß sie sich während der Prüfungen nicht bewegen kann. Dies ist während der Durchführung der Belastungen mit den üblichen Geräten zur Längenmessung zu kontrollieren. Bewegt sich die Zugmaschine, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen, es sei denn, das System zur Messung der Verformungen, die für die Auswertung der Kraft/Verformungskurve berücksichtigt wurden, ist an der Zugmaschine befestigt.

4.
VORRICHTUNG FÜR DIE DRUCKPRÜFUNG

4.1. Mit einer Vorrichtung nach Anhang V Abbildung 8 muß es möglich sein, eine nach abwärts gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen etwa 250 mm breiten steifen Querbalken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, daß die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.

5.
SONSTIGE MESSGERÄTE

5.1. Ein Gerät wie in Anhang V Abbildung 9 abgebildet zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung).

5.2. Ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in den Freiraum eingedrungen ist und der Freiraum während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches geblieben ist (siehe Nummer 3.2 von Anhang IV-B).

C.
Symbole

mt (kg)=
Bezugsmasse der Zugmaschine gemäß Definition in Nummer 1.4 dieses Anhangs
D(mm)=
Verformung der Schutzvorrichtung am Aufschlagspunkt (dynamische Prüfungen) bzw. Verformung an der Stelle und in der Richtung der Belastung (statische Prüfungen)
H(mm)=
Fallhöhe des Pendels
F (N) (Newton)=
statische Belastungskraft
Fmax=
Höchste statische Kraft während der Belastung (N) mit Ausnahme der Überlastung
F′ (N)=
Belastungskraft entsprechend E′i
F-D=
Kraft/Verformungs-Schaubild
Eis (J) (Joule)=
Bei der Seitenbelastung zu absorbierende Eingangsenergie
Eii (J)=
Bei der Längsbelastung zu absorbierende Eingangsenergie
Fv (N)=
Vertikale Druckkraft
Ei (J)=
absorbierte Verformungsenergie. Der Bereich liegt unterhalb der Kurve F-D (siehe Anhang V, Abbildung 10a)
E′i (J)=
nach einer zusätzlichen infolge von Brüchen und Rissen vorgenommenen Belastungsprüfung absorbierte Verformungsenergie (siehe Anhang V, Abbildung 10b und 10c)
Ea (J)=
absorbierte Verformungsenergie an der Stelle, an der die Belastung aufgehoben wurde. Der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D (siehe Anhang V, Abbildung 10b)
E″i (J)=
während der durch Überlastung durchgeführten Prüfung absorbierte Verformungsenergie in dem Fall, wo die Belastung aufgehoben wurde, bevor mit der Prüfung durch Überlastung begonnen wurde. Der Bereich liegt unterhalb der Kurve F-D (siehe Anhang V, Abbildung 10c)

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